Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 29 Seiten

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3. Abschnitt: Leistungsvereinbarung

Art. 10

1Das BJ und die zuständige kantonale Behörde schliessen eine Leistungsvereinbarung ab (Art. 7 Abs.2 Gesetz). Die Leistungsvereinbarung enthält die folgenden Angaben:

a. die Liste der beitragsberechtigten Erziehungseinrichtungen;

b. das anerkannte Angebot jeder Einrichtung;

c. die anerkannten Personalkosten jeder Einrichtung;

d. die Bandbreite der anerkannten Aufenthaltstage;

e. der pauschalierte jährliche Betriebsbeitrag für jede Einrichtung;

f. die Konsequenzen bei vorübergehendem Nichteinhalten der Dreiviertelsquote nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f.

Gemäss SODK beinhaltet der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen das Ziel, den Kantonen die operative Verantwortung für die Angebotsgestaltung, die Qualitätssicherung und die Bedarfsplanung im Rahmen festgelegter nationaler Eckwerte zu übertragen. Der vorliegende Entwurf bilde dieses Ziel nur ungenügend ab. Der Bund wolle weiterhin mit zahlreichen Detailbestimmungen tief in die operativen Belange der Kantone und Einrichtungen einwirken. Die hohe Regelungsdichte gehe auf Kosten der Flexibilität.

Gerade im Bereich der stationären Jugendhilfe gebe es stark unterschiedliche Formen, denen derart detaillierte Strukturvorgaben nicht gerecht würden. Für die Einrichtung bleibt ein Doppelaufsichtssystem bestehen. Die Aufgabenteilung bleibe in einigen Punkten unklar, die Chance einer wirklichen Neuregelung mit Leistungsvereinbarung werde so vergeben. Die Kantone üben heute schon im Rahmen der IVSE ein intensives Qualitätsmanagement bei den Institutionen durch. Darauf solle sich der Bund stützen und auf eigene Kontrollen verzichten. Der Bund solle einige wenige Eckpunkte definieren und sich bei der Platzzahl auf die Bedarfsplanung des Kantons stützen. Dieser Meinung schliesst sich der Kanton BS an. Er kann nicht nachvollziehen, warum das BJ weiterhin vor Ort Überprüfungen durchführen will. Der Kanton BS führt jährlich viel weiterführende Qualitätskontrollen aus.

Auch wenn der Kanton BL am Abschluss eines Leistungsvertrages mit dem Bund interessiert ist, zweifelt er am (in diesem Artikel absolut formulierten) Anspruch des Bundes auf den Abschluss eines Leistungsvertrages.

Für den Kanton BE ist unklar, was bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kanton und dem Bund geschieht. Er fragt, ob in diesem Fall das Subventionsgesetz (Art. 35 Abs. 1 SuG) oder das Bundesgerichtsgesetz (Art. 120 BGG) zum Tragen kommt und regt an, diesbezügliche klare Bestimmungen in die Verordnung aufzunehmen.

Das OP-GE ist Trägerschaft der Clairière. Es betont den Einschliesscharakter dieser Institution als sehr spezifisch und fordert deshalb die Mitunterzeichnung des Leistungsvertrags neben der offiziellen kantonalen Verbindungsstelle.

Das UFaG-TI lobt die künftige Stärkung der Verbindungsstelle durch das Abschliessen von Leistungsverträgen und die Optimierung der Zusammenarbeit.

Für das AJB-ZH ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Institutionen selber nicht Vertragspartner sind und den Leistungsvertrag mit unterzeichnen müssen.

CURAVIVA, Integras, die JHL, die zkj-ZH, das BWH-BS und das HG-GE verlangen, dass in der Leistungsvereinbarung zudem festgehalten werden soll, dass die Kantone die qualitativen Vorgaben des Bundes unterstützen und fördern müssen sowie für die Vielfältigkeit und Innovation des Angebots zuständig sind. Ausserdem müsse in den Leistungsvereinbarungen festgehalten werden, dass genügend Ausbildungsplätze in den Institutionen zur Verfügung gestellt werden. Gemäss CURAVIVA muss in den Leistungsvereinbarungen zwingend eine Übergangsbestimmung zur Finanzierungssicherheit durch den Kanton erfasst werden. Da Integras für die Streichung der Ausnahmeregelung bezüglich Quote ist, fordert die Stiftung