Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 29 Seiten

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die Streichung von Buchstabe f. Das BWH-BS fordert im Speziellen, dass in der Leistungsvereinbarung eine Informationspflicht gegenüber dem Bund und den Trägerschaften festgeschrieben wird (insbesondere auch über die Inhalte der Leistungsvereinbarungen).

2Die Leistungsvereinbarung hat eine Dauer von vier Jahren. Sie wird erneuert, wenn das BJ die Anerkennungsvoraussetzungen überprüft und festgestellt hat, dass sie weiterhin erfüllt sind.

Die Kantone BL und BE sind der Meinung, dass die Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aus verwaltungsökonomischen Gründen Sache der Kantone sein muss. Sie erachten die regelmässige Überprüfung der Institutionen durch das BJ als überflüssig.

Der Kanton NE verlangt die Erhöhung der Vertragsdauer von vier auf fünf Jahre, damit zu Gunsten der anerkannten Institutionen eine höhere Systemstabilität erlangt werden kann.

Die AVOP-VD verlangt einen fünfjährigen Leistungsvertrag, der auf den fünfjährigen kantonalen Leistungsvertrag abgestimmt wird.

2. Kapitel: Baubeiträge

Art. 12 Berechnungsmethode

2Führt die Methode der Platzkostenpauschale zu einer Abweichung von mehr als 30 Prozent gegenüber dem Kostenvoranschlag oder erweist sich die Anwendung der Platzkostenpauschale sonst wie als unverhältnismässig, so werden die effektiven Kosten berücksichtigt.

Die Berechnungsmethode kann gemäss dem Hochbauamt des Kantons Basel-

Landschaft (HBA-BL) missverständlich interpretiert werden: Muss man davon ausgehen, dass eine Abweichung unter 30% als verhältnismässig taxiert wird? Der Kanton verlangt eine entsprechende Präzisierung.

Art. 14 Untergrenze für Baubeiträge

Bundesbeiträge von weniger als 100 000 Franken werden nicht ausgerichtet (Art. 4 Abs. 4 Gesetz).

Der Kanton FR weist darauf hin, dass im Rahmen der IVSE bei der von ihr anerkannten Einrichtungen Investitions- und Renovationskosten ab Fr. 50'000.— in die Betriebsrechnung aufgenommen werden können. Der Kanton FR schlägt vor, die Bundesregelung im Sinne einer Angleichung anzupassen.

Der Kanton VS verlangt die Streichung dieses Artikels, weil dadurch die kantonale Belastung insbesondere bei Renovationen steigen werde.

Art. 15 Festlegung der Pauschalen und Zuschläge; Anpassung an Kostenentwicklung und Teuerung

2Es überprüft die von ihm festgelegten Pauschalen und Zuschläge periodisch und passt sie im Einvernehmen mit dem EFD an. In der Zwischenzeit passt das BJ sie jährlich der Kostenentwicklung nach dem Schweizerischen Baupreisindex an.

Das SPJ-VD verlangt, dass anstelle des Schweizerischen Baupreisindex (inkl. MwSt.) der Index des Bundesamts für Statistik (exkl. MwSt.) beigezogen wird.