Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 29 Seiten
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Gemäss CURAVIVA ist sicher zu stellen, dass für die durch das BJ nicht mehr subventionierten heiminternen Sonderschulen ebenfalls mindestens die dreijährige NFA-
Übergangsfrist gelte, derweil die Kantone die bisherigen Leistungen der IV zu gewähren haben.
Art. 2 Bedarfsnachweis
1 Der Bedarfsnachweis (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Gesetz) muss Angaben enthalten über:
a. die Entwicklung des Platzbedarfs sowie den Auslastungsgrad der einzelnen Einrichtungen während der vergangenen fünf Jahre;
b. das gegenwärtige Platzangebot;
c. den interkantonalen Austausch von Platzierungen;
d. die zukünftige Entwicklung des Platzbedarfs.
2 Das BJ zieht zur Beurteilung des Bedarfsnachweises die Statistiken des Bundesamtes für Statistik (BFS) bei, namentlich die Strafrechtspflegestatistiken.
3 Die Kantone liefern dem BFS die nötigen Daten für die Erstellung der massgebenden Statistiken.
Der Kanton BE möchte eine längerfristige Planung und nicht nur eine, die Änderungen in den Platzzahlen zu begründen sucht. Er regt an, den Institutionen Mittel anzubieten und Wege zu weisen, damit diese flexibel auf kurzfristige Bedarfs-Rückgänge bzw. -Anstiege reagieren können. Eine allzu rigide Planung läuft seiner Meinung nach Gefahr, unflexibel zu sein und dadurch die Kosten langfristig in die Höhe zu treiben.
Der Kanton FR fragt in der NFA-Vernehmlassung, ob es sich beim interkantonalen Austausch um den kantonalen oder konkordatsbezogenen Austausch an Platzierungen handle.
Der Kanton NE, das SPJ-VD und die AVOP-VD regen an, zusätzlich zu den Daten der Strafrechtspflegestatistik auch Daten bezüglich zivilrechtlicher Platzierungen mit zu berücksichtigen. Ausserdem müssten gemäss SPJ-VD ausserhalb statistischer Auswertungen auch Faktoren wie Nähe und Distanz zum Herkunftsmilieu inkl. Möglichkeiten der Familienarbeit in Bezug auf die Wahl der Standorte berücksichtigt werden.
Der CURAVIVA zweifelt daran, dass die Kantone innert Frist den Anforderungen dieser Planung nachkommen können.
Die JHL fordert, dass der Bund zur Beurteilung der künftigen Entwicklung des Platzbedarfs geeignete Instrumente zur Verfügung stellt.
Die LIwJ fordert, dass die Differenzierung der Angebote durch eine gesamtschweizerische Planung und durch die Anerkennungsvoraussetzungen gewährleistet wird. Die Differenzierung muss im Berechnungsmodell besser berücksichtigt werden.
Die VSR-BE regt an, die Planungen zentral zu führen und weitere Faktoren einzubeziehen (politische Veränderungen, Auswirkungen des neuen Jugendstrafgesetzes usw.).
Das BWH-BS regt an, dass der Bund vom Kanton verlangen soll, dass die Planungsdaten den Institutionen zugänglich gemacht werden.