Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 26 Seiten
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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2005: Erläuternder Bericht
den Regeln des internationalen Marktes unterworfen sein und ihr Handel vorbehaltlos nach den Grundsätzen der WTO liberalisiert werden.
• Andere Staaten billigen kulturellen Gütern und Dienstleistungen eine besondere Wesensart als Werte- und Sinnträger zu, die zur kulturellen Identität einer Gemeinschaft beitragen. Nach dieser Auffassung sollen kulturelle Güter und Dienstleistungen von den Regeln des Handelsrechts ausgenommen werden.
Diese unterschiedliche Sichtweise widerspiegelte sich in den Standpunkten der Länder im Hinblick auf die Form und den Inhalt des Konventionsentwurfs: Eine erste Gruppe von Staaten (insbesondere die Länder der EU), mit Frankreich und Kanada als «Motor», vertrat die Idee einer verbindlichen internationalen Konvention, welche das Recht der Staaten, künstlerische Produktionen zu unterstützen und zu fördern, anerkennt und wirkungsvolle Mechanismen für die Behandlung und Schlichtung von Streitigkeiten vorsehen sollte. Eine zweite Gruppe von Ländern (namentlich die Vereinigten Staaten oder Japan) sprach sich für einen sehr engen Anwendungsbereich aus, wobei den WTO-Abkommen Vorrang eingeräumt werden sollte. Ein Haupteinwand betraf den Inhalt von Artikel 20, der das Verhältnis der Konvention zu anderen Verträgen regelt.
Die Länder des Südens unterstützten die Konvention, weil sie darin die Möglichkeit erkannten, die Entwicklung ihrer eigenen kulturellen Ausdrucksformen, die in vielen Fällen besonders bedroht ist, zu unterstützen.
1.3.5 Position der Schweiz
Als kleines mehrsprachiges Land ist die Schweiz einer starken kulturellen Konkurrenz der grossen Nachbarländer ausgesetzt, mit denen sie die Sprache teilt. Die Schweiz ist daher bestrebt, sich den nötigen Spielraum zu bewahren, um die Besonderheiten der eigenen Kulturpolitik geltend machen und die sprachliche und kulturelle Vielfalt des Landes erhalten zu können. Ihr ist daran gelegen, dass in internationalen Verhandlungen das Recht jedes Staates respektiert wird, im Bereich von Kultur und Audiovision eine Politik zur Förderung der Entfaltung seiner Kultur zu definieren, zu entwickeln und umzusetzen. Gleichzeitig ist sich die Schweiz bewusst, dass der Austausch von kulturellen Produkten und Dienstleistungen unabdingbar ist, damit eine Kultur bereichert wird und lebendig bleibt. Eine Position des kulturellen Protektionismus und der „exception culturelle“ liegt ihr fern.
Aus diesem Grund hat die Schweiz die Notwendigkeit eines international breit abgestützten Rechtsinstruments zwar bekräftigt, aber sich von Anfang an für eine pragmatische Lösung eingesetzt. Diese bestand darin, ein Instrument zu schaffen, das auch die Zustimmung von Ländern mit einer starken Kulturwirtschaft finden würde und gleichzeitig praktisch anwendbar und allgemein anerkannt wäre. Dank ihrer vielfältigen kulturellen Tradition fand die Schweiz weit herum Gehör zu den behandelten Themen.
Die Schweiz war aktiv an der Ausarbeitung der Konvention beteiligt, sowohl im Rahmen der Vollversammlungen als auch der Sitzungen des Redaktionskomitees, in dem sie Einsitz hatte. Die Arbeiten wurden in der Bundesverwaltung von der Arbeitsgruppe „Kulturelle Vielfalt“ unter der Leitung des Bundesamtes für Kultur begleitet. Die Arbeitsgruppe bestand aus Vertretern verschiedener betroffener Ämter, namentlich des Kompetenzzentrums für Kulturaussenpolitik, des Dienstes Francophonie, der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, der Direktion für Völkerrecht, des Bundesamtes für Kommunikation, des Staatssekretariats für Wirtschaft, des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum, des Integrationsbüros und der Schweizerischen U-NESCO-Kommission. Auch das Bundesamt für Justiz und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren wurden konsultiert. Bei den Verhandlungen stützte sich die Schweizer Delegation auf ein Mandat des Bundesrates.