Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 26 Seiten

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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2005: Erläuternder Bericht

Ziele und leitende Grundsätze

Abschnitt 1 definiert die Ziele der Konvention, die gleichzeitig Zweck und Mittel umfassen (Art. 1) und zählt die Grundsätze auf, in denen die der Konvention zugrunde liegenden Werte zum Ausdruck kommen (Art. 2).

Die in Artikel 1 definierten Ziele umfassen unter anderem:

• “die besondere Natur von kulturellen Aktivitäten, Gütern und Dienstleistungen als Träger von Identität, Werten und Bedeutungen anzuerkennen“ (Bst. g);

• “das souveräne Recht der Staaten zu bekräftigen, die Politik und Massnahmen beizubehalten, zu beschliessen und umzusetzen, die sie für den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen in ihrem Hoheitsgebiet für angemessen erachten“ (Bst. h);

• “die internationale Zusammenarbeit und Solidarität in einem Geist der Partnerschaft zu stärken, um insbesondere die Fähigkeiten der Entwicklungsländer zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu erhöhen“ (Bst. i).

Die in Artikel 2 genannten leitenden Grundsätze besagen insbesondere, dass die Konvention dem Prinzip der Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten wie freie Meinungsäusserung sowie Informations- und Kommunikationsfreiheit entsprechen muss (Art. 2 Ziff. 1). Weitere Grundsätze sind: Souveränität (Ziff. 2), gleiche Würde und Achtung aller Kulturen (Ziff. 3), internationale Solidarität und Zusammenarbeit (Ziff. 4), Komplementarität der wirtschaftlichen und kulturellen Aspekte der Entwicklung (Ziff. 5), nachhaltige Entwicklung (Ziff. 6), gleichberechtigter Zugang zu den kulturellen Ausdrucksformen (Ziff. 7) sowie Offenheit und Ausgewogenheit gegenüber anderen Kulturen der Welt (Ziff. 8).

Geltungsbereich

Die Konvention findet Anwendung auf die Politik und die Massnahmen, welche die Vertragsparteien zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen beschliessen (Art. 3). Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der Definition der Ausdrücke „kulturelle Vielfalt“ und „Kulturpolitik und kulturpolitischen Massnahmen“ (Art. 4) zu sehen.

Der Begriff „kulturelle Vielfalt“ bezieht sich auf die mannigfaltige Weise, in der die Kulturen von Gruppen und Gesellschaften zum Ausdruck kommen. Die kulturelle Vielfalt zeigt sich nicht nur in der unterschiedlichen Weise, in der das Kulturerbe der Menschheit durch eine Vielzahl kultureller Ausdrucksformen zum Ausdruck gebracht, bereichert und weitergegeben wird, sondern auch in den verschiedenen Formen des künstlerischen Schaffens, der Herstellung, der Verbreitung, des Vertriebs und des Genusses von kulturellen Ausdrucksformen, unabhängig davon, welche Mittel und Techniken verwendet werden (Art. 4 Ziff. 1).

Der Begriff „Kulturpolitik und kulturpolitischen Massnahmen“ bezieht sich auf die Politik und die Massnahmen im Zusammenhang mit Kultur auf lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Ebene, die entweder Kultur als solche zum Gegenstand haben oder darauf abzielen, sich unmittelbar auf die kulturellen Ausdrucksformen von Einzelpersonen, Gruppen oder Gesellschaften, einschliesslich des Schaffens, der Herstellung, der Verbreitung und des Vertriebs kultureller Aktivitäten, Güter oder Dienstleistungen sowie des Zugangs zu ihnen, auszuwirken (Art. 4 Ziff. 6).

Der Begriff umfasst normative Massnahmen und solche zur Unterstützung der nationalen kulturellen Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen. Diese Massnahmen können dazu dienen, gemeinnützige Organisationen sowie öffentliche und private Institutionen, Künstlerinnen und Künstler und die übrigen professionellen Kulturschaffenden zu ermutigen, den freien Austausch und die freie Verbreitung kultureller Ideen und Ausdrucksformen sowie kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen zu entwickeln und zu fördern sowie in deren Tätigkeiten Kreativität und Eigeninitiative anzuregen. Sie können auch auf die Institutionen des Service public abzielen, die Künstle-