Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 26 Seiten

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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2005: Erläuternder Bericht

Die wichtigsten Elemente der Konvention sind:

• Die Anerkennung auf internationaler Ebene der besonderen Natur der kulturellen Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen als Träger von Identität, Werten und Sinn und als Vermittler von künstlerischen Werken (die wiederum Träger von Identitäten, Werten und von Sinn sind).

• Die Anerkennung des uneingeschränkten Rechts der Staaten, Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, einschliesslich der Medienvielfalt, zu ergreifen.

• Die Anerkennung der grundlegenden Rolle der kulturellen Vielfalt als Faktor nachhaltiger Entwicklung, insbesondere in den Entwicklungsländern.

• Die Anerkennung der Notwendigkeit, der kulturellen Vielfalt einen Platz in der internationalen Rechtsordnung einzuräumen, indem die Gleichberechtigung des Übereinkommens und der anderen internationalen Rechtsinstrumente gewährleistet wird (nach den Grundsätzen: wechselseitige Unterstützung, Komplementarität und Nicht-Unterordnung).

Zweck der Konvention ist es, die Rolle der kulturellen Vielfalt als Ziel staatlicher Politik auf internationaler Ebene zu stärken. Die diesbezüglichen Rechte und Pflichten der Einzelstaaten werden in einem völkerrechtlich verbindlichen Instrument festgelegt. So soll dem Schutz der kulturellen Vielfalt in der Grundordnung der internationalen Staatengemeinschaft derselbe Rang zukommen wie dem Schutz ökonomischer Interessen. Ziel der Konvention ist also nicht nur der Schutz und die Förderung kultureller Vielfalt, sondern die Anerkennung des Rechtes aller Staaten, diesbezügliche Massnahmen zu treffen. Es geht insbesondere um die Reglementierung von Fragen im Zusammenhang mit Förderung und Verbreitung der Kultur. Weiter wird in der Konvention – unter anderem auf Initiative der Schweiz hin – das Prinzip des Medienpluralismus und des öffentlichen Rundfunks verankert. Schliesslich wird die zentrale Rolle der Zivilgesellschaft (NGO’s, Medien usw.) im Rahmen des Schutzes und der Förderung der kulturellen Vielfalt ausdrücklich anerkannt.

1.2.2 Rechtsnatur

Die Konvention räumt Privaten keine Rechte und Pflichten ein, ihre Adressaten sind die Vertragsstaaten (Legislative und Exekutive). Die Konvention ist ein Staatsvertrag, der nicht direkt anwendbar ist (non self-executing). Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, je eigene Massnahmen zu ergreifen und gesetzliche Vorkehrungen zu treffen, dies „unter Berücksichtigung ihrer eigenen Besonderheiten und Bedürfnisse“ (Art. 6 Ziff. 1) zu treffen. Das bedeutet, dass die in der Konvention verankerten Grundsätze zwar generell verbindlich sind, die Staaten bei deren Umsetzung jedoch einen grossen Spielraum haben. Die Mitgliedstaaten legen Ziele fest, um diesen Grundsätzen zu entsprechen, behalten sich jedoch das Recht vor, sie in autonomer Weise und mit denjenigen Methoden zu erreichen, die ihrer eigenen Gesetzgebung und ihren nationalen Besonderheiten am besten entsprechen.

1.2.3 Anwendungsbereich

Das Übereinkommen findet Anwendung auf die Politik und die Massnahmen, welche die Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen beschliessen.