Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 26 Seiten

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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2005: Erläuternder Bericht

Recht, Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu ergreifen.

Die Bedeutung der Konvention beschränkt sich aber nicht auf die Kulturpolitik. Sie ist auch für die Bereiche Entwicklungshilfe und Friedensförderung von grossem Interesse:

Namentlich die Entwicklungsländer sehen in der Konvention einen Beitrag zur Förderung ihres eigenen kulturellen Ausdrucks als Faktor der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung. Diese Länder sind mit besonderen Problemen bei der Entwicklung ihrer Kulturwirtschaft konfrontiert. Zum einen sind sie häufig nicht in der Lage, das bedeutende wirtschaftliche Potenzial diese Sektors auszuschöpfen, zum anderen können sie die kulturellen Güter und Dienstleistungen, die ihrer eigenen Kultur entsprechen, nicht konsumieren, weil diese keinen Zugang zum Markt haben.13

In Bezug auf die Friedensförderung soll daran erinnert werden, dass künstlerisches Schaffen und kulturelle Erfahrungen auch Gemeinsamkeiten schaffen, die zum gegenseitigen Verständnis beitragen. Der Dialog zwischen den Kulturen und die Einsicht in verschiedene kulturelle Werte können zur Lösung von Identitätskonflikten führen, welche durch kulturellen Unilateralismus und die Rede vom angeblichen „Clash of Civilisations“ genährt werden. Friedensförderung in der Welt setzt somit voraus, auf internationaler Ebene die politischen Rahmenbedingungen zu schaffen, den Dialog zwischen den Kulturen zu fördern und anhand der Förderung und Erhaltung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen die Kontinuität unterschiedlicher Kulturen sicherzustellen.14

Die Offenheit für den Dialog, der Respekt der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen und die Friedensförderung sind vorrangige Ziele der schweizerischen Aussenpolitik.15 Indem die Schweiz die Konvention rasch ratifiziert, wird sie ein klares Zeichen setzen und betonen, welche Betonung sie dem Grundsatz der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen beimisst.16 Dieses Engagement entspricht der Logik der schweizerischen Aussenpolitik, in der die Verteidigung der Menschenrechte Vorrang geniesst. Unser Land misst aus diesem Grund der durch die Konvention klar festgelegten Verbindung zwischen ihren Zielen einerseits und der Gewährleistung der Rechte des Menschen und der Grundrechte andererseits eine grosse Bedeutung zu.

1.4.2 Bedeutung der Konvention für die Schweiz

Der Grundsatz der kulturellen Vielfalt ist für die Schweiz von wesentlicher Bedeutung. Dies bezeugen die Souveränität der Kantone in Belangen der Kultur und auch das Zusammenleben unterschiedlicher Sprachen und Kulturen auf engstem Raum. Die Vielfalt unserer eigenen Kulturen und der Austausch mit anderen Kulturen sind zentrale Merkmale unserer Identität. Die Schweiz hat daher die Ausarbeitung und die Verabschiedung der UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vorbehaltlos unterstützt. Die Konvention ermöglicht es erstmals, die Grundsätze unserer Kulturpolitik im internationalen Recht zu verankern.

13 Zu der Bedeutung des Faktors Kultur in der Entwicklungspolitik vgl. die Broschüre der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA): La culture n’est pas un luxe – coopération et développement : l’aspect culturel, September 2003.

14 Siehe Gründungsakte der UNESCO (Anm. 1), Art. 1 Ziff. 1: „Ziel der UNESCO ist es, durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern in Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Wahrung des Friedens und der Sicherheit beizutragen.“

15 Siehe Aussenpolitischer Bericht 2000: Präsenz und Kooperation: Interessenwahrung in einer zusammenwachsenden Welt, BBl 2001 S. 261 ff. (hier S. 299 und 302).

16 Da die Konvention aus rechtlicher Sicht wenig verbindlich ist, ist es wichtig, dass sie aus der Ratifikation durch eine möglichst grosse Zahl von Staaten Legitimation und politische Durchsetzungskraft gewinnen kann; siehe Graber, The new UNESCO convention on cultural diversity (Anm. 5), S. 559.