Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 26 Seiten

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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2005: Erläuternder Bericht

4 Rechtliche Aspekte

4.1 Genehmigungsverfahren

Gemäss Art. 166 Abs. 2 BV genehmigt die Bundesversammlung völkerrechtliche Verträge, mit Ausnahme von Verträgen, für deren Abschluss der Bundesrat auf Grund eines Gesetz oder eines völkerrechtlichen Vertrags zuständig ist. Im hier vorliegenden Bereich sieht weder ein Bundesgesetz noch ein Vertrag eine solche Delegation der Abschlusskompetenz vor. Die Konvention muss also dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden.

4.2. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Artikel 20 der Konvention regelt das Verhältnis des Übereinkommens zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten. Das angestrebte Ziel ist die Vereinbarkeit der internationalen Normen untereinander, ohne Verhältnisse der Unterordnung zu schaffen. Die drei leitenden Grundsätze sind: Nicht-Unterordnung, Komplementarität und wechselseitige Unterstützung der internationalen Rechtsinstrumente.

Somit stellt die Konvention die im Rahmen der WTO eingegangen Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht in Frage. Sie ändert den Gehalt der Abkommen nicht (was gar nicht möglich wäre – dies können nur die Mitglieder der Organisation, im Rahmen des dafür vorgesehenen Verfahrens), verpflichtet jedoch die Vertragsparteien, die Ziele der kulturellen Vielfalt und die Bestimmungen der Konvention bei der Anwendung und der Auslegung ihrer handelsrechtlichen Verpflichtungen sowie bei der Verhandlung von Handelsbeziehungen zu berücksichtigen. Die internationalen Verpflichtungen sind in koordinierter Weise auszulegen, und es muss von Fall zu Fall eine Interessenabwägung vorgenommen werden.

Die in Artikel 20 genannten leitenden Grundsätze bestätigen die von der Schweiz befolgte Praxis in Bezug auf ihre internationalen Verpflichtungen (Übereinstimmung des Rechts, Berücksichtigung der Ziele jener Abkommen, deren Vertragspartei sie ist). Die Nicht-Unterordnung zwischen den Texten und der zwischen ihnen bestehende Bezug schaffen die Voraussetzungen, um potentielle Konflikte zu regeln und eine komplementäre Lösung im Hinblick auf die Respektierung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu finden.