Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 26 Seiten

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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2005: Erläuternder Bericht

Entwicklungsländern (Bst. b), die Weitergabe von Technologie und Know-how durch die Einführung geeigneter Anreizmassnahmen (Bst. c) und die finanzielle Unterstützung (Bst. d), namentlich durch die Errichtung eines internationalen Fonds für kulturelle Vielfalt auf der Grundlage freiwilliger Beiträgen, dessen Funktionieren in Artikel 18 erläutert wird.31

Die Modalitäten der Zusammenarbeit werden in den Artikeln 15 und 16 detailliert dargestellt. Letzterer sieht eine „Vorzugsbehandlung für Entwicklungsländer“ vor, die sich unter anderem in der Gewährung technischer Unterstützung äussern kann. Mit Artikel 16 werden entwicklungspolitische Ziele verfolgt. Das Konzept existiert übrigens auch im internationalen Handelsrecht. Es ist Gegenstand einer WTO-Ministererklärung, in der anerkannt wurde, dass “die Bestimmungen zur besonderen und differenzierten Behandlung integrierender Bestandteil der WTO-Abkommen sind“.32

Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten

Der Artikel, der das Verhältnis der Konvention zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten regelt, war während der gesamten Entstehungsphase die strittigste Bestimmung der Konvention. Zwei Varianten wurden vorgeschlagen. Die Schweizer Delegation gab einer pragmatischen Lösung den Vorzug. Sie ging vom Grundsatz aus, dass die Formulierung eindeutig im Sinne der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen Stellung beziehen müsse und gleichzeitig akzeptabel sein sollte für die Gesamtheit der Mitglieder der UNESCO und anderer internationaler Organisationen, und dass sie die Verabschiedung der Konvention nicht gefährden dürfe.

In seiner endgültigen Version bestätigt der Artikel 20 den Grundsatz pacta sunt servanda.33 Er beruht auf den Prinzipien der wechselseitigen Unterstützung, der Komplementarität und der Nicht-Unterordnung der internationalen Rechtsinstrumente. Gemäss Artikel 20 anerkennen die Vertragsparteien „dass sie ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und allen anderen Verträgen, deren Vertragsparteien sie sind, nach Treu und Glauben zu erfüllen haben“ (Art. 20 Abs. 1). Ohne die Konvention anderen Verträgen unterzuordnen, „fördern sie daher die wechselseitige Unterstützung zwischen diesem Übereinkommen und anderen Verträgen, deren Vertragsparteien sie sind“ (Art. 20 Abs. 1 Bst. a) und „berücksichtigen (…) die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens“ (Art. 20 Abs. 1 Bst. b) bei der Auslegung und Anwendung anderer Verträge oder bei Eingehen anderer internationaler Verpflichtungen.

Auch Absatz 2 hat zum Ziel, die Gleichberechtigung zwischen der Konvention und den anderen internationalen Übereinkommen sicherzustellen, indem präzisiert wird, dass „dieses Übereinkommen nicht so auszulegen [ist], als verändere es die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen Verträgen, deren Vertragsparteien sie sind“. Mit dem Prinzip der Gleichberechtigung wird erreicht, dass die Vertragsparteien sich nicht auf die Konvention berufen können, um von anderen eingegangenen Verpflichtungen abzustehen.

Damit besagt Artikel 20 der Konvention eindeutig, dass die Bestimmungen dieses neuen internationalen Instruments zu den übrigen internationalen Normen komplementär sind. Die Konvention tritt nicht in Konflikt mit anderen internationalen Übereinkommen und ist diesen nicht untergeordnet. Die Konvention sieht vor, dass die Vertragsparteien das Ziel der kulturellen Vielfalt und die Bestimmungen der Konvention bei der Anwendung und der Auslegung ihrer internationalen Verpflichtungen sowie bei der Aushandlung neuer Verpflichtungen berücksichtigen.

31 Die Schweiz hatte während der Verhandlungen für obligatorische Beiträge plädiert.

32 Ministererklärung von Hong Kong vom 18. Dezember 2005, Punkt 35 (http://www.wto.org/french/ thewto_f/minist_f/min05_f/final_text_f.htm#sd_treat).

33 Vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge, SR 0.111: „Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.“