Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 26 Seiten
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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2005: Erläuternder Bericht
Die Konvention erlaubt es der Schweiz, sich bei der Erfüllung ihres Verfassungsauftrags auf Grundsätze zu beziehen, die in einem internationalen Rechtsinstrument anerkannt sind (siehe Kap. 1.5.2). Die Bundesverfassung17 sieht vor, dass die schweizerische Eidgenossenschaft die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes fördert (Art. 2 Abs. 2 BV) und dass sie im Bereich der Kultur alle Regionen des Landes, alle Sprachregionen und alle dort verankerten Formen der Kultur berücksichtigt (Art. 69 Abs. 3 BV). In diesem Sinne stützt die Konvention weitere in der Verfassung verankerte Prinzipien der schweizerischen Kulturpolitik, wie etwa das Gebot, das Verständnis und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften zu fördern (Art. 70. Abs. 2 BV) oder die Vielfalt und die Qualität des Filmangebots zu garantieren (Art. 71 Abs. 2 BV). Schliesslich bestätigt die Konvention auch das System der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Kulturbereich (Art. 69 Abs. 1 BV), insofern die Kulturförderung der Kantone in der Konvention eine Anerkennung auf internationaler Ebene findet.
Indem sie den Grundsatz der Medienvielfalt einschliesst (Art. 6 Ziff. 2 Bst. h), entspricht die Konvention auch der verfassungsmässigen Verpflichtung des Staates, die Grundversorgung im Bereich der kulturellen Vielfalt und der Meinungsbildung sicherzustellen, insbesondere durch Radio, Fernsehen und elektronischen Medien, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Landes und der Bedürfnisse der Kantone (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Realisierung unabhängiger („nationaler“) Programme, die zwingend verbunden ist mit öffentlicher Finanzierung, ist für die Wahrung der Identität eines kleinen Landes wie der Schweiz, seiner kulturellen und sprachlichen Vielfalt von wesentlicher Bedeutung. Die Konvention garantiert die Legitimität einer solchen Politik und anerkennt die Kompetenz der Vertragsparteien, auf ihrem Hoheitsgebiet eine Politik im Sinne der Förderung der Vielfalt ihrer kultureller Ausdrucksformen zu realisieren. Die Konvention bestätigt somit der Haltung der Schweiz, auf internationaler Ebene für die Medienvielfalt einzutreten und durch die spezielle Förderung europäischer und unabhängiger Werke zur kulturellen Vielfalt im audiovisuellen Bereich beizutragen.18 Die Teilnahme der Schweiz an den europäischen MEDIA-Programmen geht in dieselbe Richtung und ermöglicht die konkrete Umsetzung der Ziele der Konvention.19
1.5 Umsetzung der Konventionsverpflichtungen in der Schweiz
1.5.1 Zuständigkeit
Die Schweiz betreibt auf allen Ebenen – Bund, Kantone, Gemeinden – eine aktive Kulturpolitik, die sich traditionellerweise in folgende drei Bereiche gliedert: Unterstützung des Kulturschaffens, Kulturerhaltung und Kulturvermittlung. Die diesbezügliche schweizerische Gesetzgebung stimmt mit den wesentlichen Teilen der Konvention überein. Ihre Umsetzung erfordert demnach für die Schweiz nicht zwingend gesetzliche Änderungen. Die Konvention trägt im Gegenteil zur Stärkung des gesetzlichen Rahmens bei, indem sie die Beibehaltung und die Weiterentwicklung der Massnahmen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen ermöglicht.
17Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.
18Im Rahmen der GATS-Verhandlungen ist die Schweiz keine spezifischen Verpflichtungen eingegangen
und hat im Bereich der audiovisuellen Dienstleistungen keine Anträge gestellt (Bericht des Bundesrates vom 2. Dezember 2005 über die WTO/GATS-Verhandlungen und Ausnahmen im öffentlichen Dienstleistungsbereich und im Subventionssystem, S. 10). Zur schweizerischen Strategie im audiovisuellen Bereich im Rahmen der Verhandlungen über Handelsabkommen vgl. Marc Wehrlin, Verhandlungsstrategien der Schweiz, in: Christoph Beat Graber, Michael Girsberger, Mira Nenova (Hrsg.), Freihandel versus kulturelle Vielfalt: Die WTO-Verhandlungen zur Audiovision, (Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft 4), Zürich 2004, S. 133-137.