Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 26 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

Ratifikation der UNESCO-Konvention 2005: Erläuternder Bericht

Abs. 1 des Vernehmlassungsentwurfs). Die Gesamtheit der sowohl im In- wie im Ausland vorgesehenen Förderungsmassnahmen (Art. 5 bis 15 des Vernehmlassungsentwurfs) verfolgt dieses Ziel. Als Beispiel sei der Kulturaustausch im Inland genannt (Art. 13 Abs. 1 des Vernehmlassungsentwurfs), der dazu dient, den Dialog zwischen den Sprachregionen und den traditionellen Schweizer Kulturen zu fördern und so der Bevölkerung zu erlauben, die nationale Vielfalt zu erleben und den inneren Zusammenhalt der Schweiz zu festigen. Die Unterstützung von Aktivitäten, die eine Begegnung mit den verschiedenen in der Schweiz lebenden Gemeinschaften ermöglichen und in ihre Geschichte, Formen und Ausdrucksweisen einführen (Art. 14 Abs. 1 des Vernehmlassungsentwurfs), trägt zum besseren gegenseitigen Verständnis der Kulturen bei und anerkennt die aktuellen multikulturellen Realität.

Der Gesetzesentwurf wurde im Sommer 2005 in die Vernehmlassung geschickt. Die Kantone, die Städte, die meisten Parteien und die Schweizer Kulturschaffenden begrüssen die Vernehmlassungsentwürfe, bringen aber in einigen Punkten Änderungswünsche an. Am 5. Juli 2006 nahm der Bundesrat von den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis und hat die Vorschläge des EDI über das weitere Vorgehen gutgeheissen. Der überarbeitete Entwurf sollte zusammen mit einer Botschaft an das Parlament Anfang 2007 vorliegen.

• Die Angebotsvielfalt ist eines der Kernelemente des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

2001 über Filmproduktion und Filmkultur (FiG).20 Dieses Prinzip ist bereits im Zweckartikel verankert: “Dieses Gesetz soll die Vielfalt und Qualität des Filmangebots sowie das Filmschaffen fördern und die Filmkultur stärken“ (Art. 1 FiG). Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten „zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und der Qualität des Filmangebots“ (Art. 4 FiG). Auch die Schweizer Filmverleiher und Kinobetreiber tragen zur Vielfalt des Filmangebots bei, indem sie sich Selbstregulierungsmechanismen auferlegen (Art. 17 – 22 FiG).

Das BAK führt jedes Jahr in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik in allen Landesteilen eine Evaluation der Vielfalt des Filmangebotes durch. Dank der Sprachenvielfalt, den Förderungsmassnahmen des Bundes und einer geeigneten Verleih- und Vorführstruktur kann die Angebotsvielfalt im Bereich Film insgesamt als ausreichend bezeichnet werden.21 Der Bund greift nur subsidiär ein, wenn die Angebotsvielfalt auf Dauer nicht mehr gewährleistet werden kann. Er kann in diesem Fall Verbesserungen verlangen und als letzte Massnahme in den betroffenen Regionen eine Lenkungsabgabe erheben (Art. 20 und 21 FiG).

Mit der neuen Verordnung über die Filmförderung (FiFV),22 die am 1. Juli 2006 in Kraft getreten ist, unterstützt das BAK den Verleih und die Vorführung von Arthouse Filmen durch eine Verleihförderung. Verleihunternehmen, die kontinuierlich Arthouse Filme in die Schweizer Kinos bringen, können sich einmal jährlich in ein Förderprogramm des BAK aufnehmen lassen. Es ist vorgesehen, ab dem 1. Januar 2007 zwecks Förderung der Angebotsvielfalt auch die Vorführstellen zu unterstützen (Vorführunternehmen oder deren Kinos, die ein besonders vielfältiges Angebot an Filmen zeigen).

• Die Revision des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen

(RTVG),23 das am 24. März 2006 vom Parlament verabschiedet wurde, will einen starken

20

21Siehe Bericht des Bundesamtes für Statistik, Angebotsvielfalt der öffentlich vorgeführten Filme in der Schweiz, 2003-2004, Neuenburg 2005, S. 4.

22 SR 443.113

23 SR 784.40