Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 26 Seiten

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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2005: Erläuternder Bericht

Die Zuständigkeit für die Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen bestimmt sich nach der internen Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen in den betreffenden Bereichen. Im Bereich der Kultur verfügen die Kantone über eine generelle Zuständigkeit (Art. 69 Abs. 2 BV). Der Bund ist nur für die Unterstützung von kulturellen Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse sowie für die Förderung von Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung (Art. 69 Abs. 2 BV) zuständig. Daher obliegt es den Kantonen, die Art und das Ausmass der Massnahmen festzulegen, die sie zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen auf ihrem Hoheitsgebiet entwickeln wollen.

Der Bund seinerseits (siehe Kap. 1.5.2) verfügt über ausreichende gesetzliche Grundlagen, um die aus der Ratifizierung der Konvention entstehenden Verpflichtungen wahrzunehmen.

1.5.2 Rechtliche Grundlagen und gegenwärtige Praxis auf Bundesebene

Verfassungsauftrag

Der schweizerische Verfassungsgeber hat der Eidgenossenschaft das Ziel gesetzt, „die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes“ zu fördern (Art. 2 Abs. 2 BV). Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Kultur „Rücksicht auf die kulturelle und sprachliche Vielfalt des Landes“ (Art. 69 Abs. 3 BV). Daraus folgt, dass die Unterstützung des Bundes allen Landesteilen und Sprachregionen zugute kommen und alle Formen der Kultur berücksichtigen muss, die dort bestehen. Dies kennzeichnet das Wesen der schweizerischen Kulturpolitik. Bezüglich der Sprachen findet sich der relevante Verfassungsauftrag in Artikel 70 BV, dessen Absatz 3 vorsieht, dass „Bund und Kantone die Verständigung und den sprachlichen Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften“ fördern. Im Bereich des Films hält Artikel 71 Absatz 2 BV fest, dass der Bund „Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen kann“.

Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung zielt auf die Gewährleistung der Grundversorgung auf dem Gebiet der kulturellen Vielfalt und der Meinungsbildung. Dieser Artikel hält fest, dass „Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung [beitragen]. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck“. Aus dieser politischen und kulturellen Funktion von Radio und Fernsehen leitet sich der Auftrag ab, alle Landesgegenden zu versorgen und sicherzustellen, dass die Sendungen den Interessen des Publikums entsprechen, damit sich dieses frei eine Meinung bilden kann.

Was das Prinzip der kulturellen Vielfalt anbelangt, sind des Weiteren das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV), die Gewährleistung der politischen Rechte (Art. 34 BV.) und die Regelung ihrer Ausübung (Art. 39 BV) zu nennen. Die erwähnten Verfassungsbestimmungen verpflichten den Bund dazu, das Prinzip der kulturellen Vielfalt nicht nur in der Kulturpolitik, sondern auch bei der Regelung weiterer Bereiche angemessen zu berücksichtigen.

Gesetzliche Massnahmen

Die wichtigsten gesetzgeberischen Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Vielfalt des kulturellen Angebots in der Schweiz sind der Entwurf eines Kulturförderungsgesetzes (KFG), das Filmgesetz (FiG) und das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG).

• Der Entwurf eines Kulturförderungsgesetzes (KFG) bezweckt die Förderung des Kunstschaffens, der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Künste, des Zugangs zur Kultur, des Kulturaustausches, der Kulturvermittlung und der Bewahrung des kulturellen Erbes sowie die Stärkung der kulturellen Vielfalt und des Zusammenhalts der Schweiz (Art. 1