Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 26 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

Ratifikation der UNESCO-Konvention 2005: Erläuternder Bericht

rinnen und Künstler sowie all jene, die sich an der Schaffung kultureller Ausdrucksformen beteiligen, fördern und unterstützen; schliesslich können sie den Medienpluralismus fördern, unter Einschluss des öffentlichen Rundfunks.

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Der Abschnitt über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ist in drei Teile unterteilt, in denen nacheinander die Rechte und die Pflichten der Vertragsparteien auf nationaler Ebene sowie die Pflichten auf internationaler Ebene definiert werden.

Gemäss Artikel 5 anerkennen die Vertragsstaaten gegenseitig „ihr souveränes Recht, ihre Kulturpolitik zu formulieren und umzusetzen sowie Massnahmen zu beschliessen, um die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu schützen und zu fördern sowie die internationale Zusammenarbeit zu verstärken“. Sie verpflichten sich im Gegenzug, sich zu bemühen „in ihrem Hoheitsgebiet ein Umfeld zu schaffen, in dem Einzelpersonen und gesellschaftliche Gruppen darin bestärkt werden: (a) ihre eigenen kulturellen Ausdrucksformen zu schaffen, herzustellen, zu verbreiten, zu vertreiben und Zugang zu ihnen zu haben (…); (b) Zugang zu den vielfältigen kulturellen Ausdrucksformen aus ihrem Hoheitsgebiet und aus anderen Ländern der Welt zu haben“ (Art. 7 Abs. 1).

Diese Grundaussage wird in den folgenden Artikeln weiter ausgeführt: Eine exemplarische Liste nennt acht Arten von Massnahmen auf, die von den Vertragsparteien getroffen werden können (Art. 6 Abs. 2); erwähnenswert sind namentlich die „Massnahmen, die darauf abzielen, öffentliche Finanzhilfen zur Verfügung zu stellen“ (Bst. d), „Massnahmen, die darauf abzielen, öffentliche Einrichtungen auf geeignete Weise zu errichten und zu unterstützen“ (Bst. f) und „Massnahmen, die darauf abzielen, die Medienvielfalt zu erhöhen, und zwar auch durch den öffentlichen Rundfunk“ (Bst. h) sowie andere Massnahmen zur Vorzugsbehandlung von lokalen Inhalten (z.B.

Bst. b und c). Soweit derartige Massnahmen „mit diesem Übereinkommen vereinbar“ sind (Art. 5 Abs. 2), schützt die Konvention also auch den Service public im Medienbereich.

Artikel 8 bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit, wenn eine Vertragspartei „das Vorliegen einer besonderen Situation feststellt, in der kulturelle Ausdrucksformen in ihrem Hoheitsgebiet von Auslöschung bedroht oder ernsthaft gefährdet sind oder aus anderen Gründen dringender Sicherungsmassnahmen bedürfen“ (Art. 8 Abs. 1). In diesen Situationen können die Vertragsparteien zusammenarbeiten und sich gegenseitig Unterstützung anbieten, aber sie müssen dem zwischenstaatlichen Ausschuss über alle getroffenen Massnahmen Bericht erstatten.

Die Pflichten der Vertragsparteien auf nationaler Ebene betreffen den Grundsatz des Informationsaustausches (Art. 9),30 die Förderung des Verständnisses für die Bedeutung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen durch Bildungsprogramme und Programme zur Förderung der Bewusstseinsbildung (Art. 10) sowie die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Bemühungen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (Art. 11).

Die Pflichten der Vertragsparteien auf internationaler Ebene umfassen die Verstärkung der bilateralen, regionalen und internationalen Zusammenarbeit, um Voraussetzungen zu schaffen, die der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen dienen (Art. 12), die Integration der Kultur in eine Politik der nachhaltigen Entwicklung (Art. 13) sowie die Entwicklungszusammenarbeit (Art. 14). Artikel 14 enthält eine nicht abschliessende Aufzählung der wichtigsten Formen, in denen die Entwicklungszusammenarbeit erfolgen kann: die Stärkung der Kulturindustrien in Entwicklungsländern (Bst. a), der Aufbau von Kapazitäten durch den Austausch von Informationen, Erfahrung und Fachwissen sowie durch die Ausbildung der menschlichen Ressourcen in den

30 Die Vertragsparteien „legen alle vier Jahre in ihren Berichten an die UNESCO geeignete Informationen über die (…) ergriffenen Massnahmen vor“ (Art. 9 Bst. a) und „bezeichnen eine Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch (…) verantwortlich ist“ (Art. 9 Bst. b). Die gesammelten Informationen fliessen in die vorgesehenen Statistiken und Datenbanken der UNESCO ein (Art. 19).