Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 26 Seiten

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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2005: Erläuternder Bericht

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Ver-

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trags

Der Text der Konvention umfasst neben der Präambel sieben Abschnitte sowie einen Anhang zum Vergleichsverfahren. In den Abschnitten 1–3, die mit „Ziele und leitende Grundsätze“, „Geltungsbereich“ und „Begriffsbestimmungen“ überschrieben sind, werden der Rahmen und der Geltungsbereich der Konvention definiert. Abschnitt 4 befasst sich mit den „Rechten und Pflichten der Vertragsparteien“. Dieser Abschnitt ist das Kernstück der Konvention und umfasst im Wesentlichen drei Elemente:

1) das souveräne Recht der Staaten, innerhalb ihres Hoheitsgebietes eine Politik und Massnahmen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu beschliessen (Art. 5-6);

2) die Pflicht der Vertragsstaaten, sich als Gegenleistung zu dem ihnen eingeräumten Recht innerhalb ihres Hoheitsgebietes für die Förderung und den Schutz der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen einzusetzen (Art. 7-11);

3) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten, zur Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (Art. 12-19).

Abschnitt 5 regelt das Verhältnis zu anderen Übereinkünften. Abschnitt 6 benennt die Organe der Konvention. Abschnitt 7 enthält die Schlussbestimmungen.

Präambel

Die Präambel stellt anhand von 21 Erwägungsgründen die Entstehungsbedingungen der Konvention dar, unterstreicht ihre Bedeutung und situiert sie in ihrem rechtlichen Umfeld. Die Erwägungen stützen sich im Wesentlichen auf den Wortlaut der Allgemeinen Erklärung der UNESCO zur kulturellen Vielfalt von 2001. Damit ist sichergestellt, dass die beiden Instrumente aufeinander abgestimmt sind.

Die Präambel hebt insbesondere hervor, „dass die kulturelle Vielfalt ein gemeinsames Erbe der Menschheit darstellt und zum Nutzen aller geachtet und erhalten werden soll“ (2. Erwägungsgrund), und erinnert an ihre Bedeutung für „die nachhaltige Entwicklung von Gemeinschaften, Völkern und Nationen“ (3. Erwägungsgrund) und für den Erhalt von „Frieden und Sicherheit auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene“ (4. Erwägungsgrund). In der Präambel wird „die Notwendigkeit, Massnahmen zum Schutz der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (…) zu ergreifen, insbesondere in Situationen, in denen kulturellen Ausdrucksformen möglicherweise die Auslöschung oder schwerer Schaden droht“ anerkannt (9. Erwägungsgrund). Ausserdem kommt darin jene Überzeugung zum Ausdruck, die der ganzen Konvention zu Grunde liegt, nämlich „dass kulturelle Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen sowohl eine wirtschaftliche als auch eine kulturelle Natur haben, da sie Träger von Identitäten, Werten und Sinn sind, und daher nicht so behandelt werden dürfen, als hätten sie nur einen kommerziellen Wert“ (18. Erwägungsgrund), und „dass der Prozess der Globalisierung, der durch die rasche Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtert worden ist, noch nie da gewesene Voraussetzungen für eine bessere Interaktion zwischen den Kulturen geschaffen hat, gleichzeitig jedoch eine Herausforderung für die kulturelle Vielfalt darstellt, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr von Ungleichgewichten zwischen reichen und armen Ländern“ (19. Erwägungsgrund). Die Konvention über die Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen versteht sich als Antwort auf diese Feststellung.

29 Für eine detaillierte Inhaltsanalyse vgl. Ivan Bernier, Avant-projet de convention sur la protection de la diversité des contenus culturels et des expressions artistiques: analyse et commentaire, 2004 (im Auftrag der „Agence internationale de la Francophonie“: http://agence.francophonie.org/diversiteculturelle/ fichiers/aif_bernier_aout2004.pdf); siehe auch Raschèr/Fischer, Kultur und Wirtschaft im Gleichgewicht (Anm. 4), S. 819-822.