Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 26 Seiten
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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2005: Erläuternder Bericht
Die Frage der Beziehung zwischen der Konvention und den Abkommen im Rahmen der WTO werden in Kapitel 4.2 dieses Berichts behandelt.
Organe der Konvention
Die Konvention sieht zwei sich ergänzende Kontrollorgane vor: die Konferenz der Vertragsparteien (Art. 22) und den Zwischenstaatlichen Ausschuss (Art. 23). Diese Organe sollen eine kohärente und wirksame Umsetzung der Konvention sicherstellen. Sie werden vom Sekretariat der UNESCO unterstützt (Art. 24).
Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Plenarorgan und oberste Gremium der Konvention; sie tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Ihre wichtigste Aufgabe besteht, nebst der Wahl der Mitglieder des Zwischenstaatlichen Ausschusses, darin, die vom Zwischenstaatlichen Ausschuss erstellten Richtlinien zu genehmigen (Art. 22 Abs. 4 Bst. c).
Der Zwischenstaatliche Ausschuss, dem Vertreter von 18 Vertragsstaaten angehören,34 tritt einmal jährlich zusammen und arbeitet im Auftrag und unter Anleitung der Konferenz der Vertragsparteien. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die Ziele der Konvention und ihre Durchführung zu fördern und diese zu überwachen (Art. 23 Abs. 6 Bst. a).
Schlussklauseln
Bei den Schlussklauseln handelt es sich um die üblichen Schlussbestimmungen, wie man sie in den meisten internationalen Rechtsinstrumenten findet: Beilegung von Streitigkeiten (Art. 25), Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt durch die Mitgliedstaaten (Art. 26), Beitritt von Staaten, die nicht Mitglieder der UNESCO sind, von Hoheitsgebieten mit voller interner Selbstbestimmung sowie von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie der EU (Art. 27), Bezeichnung der Kontaktstelle gemäss Artikel 9 (Art. 28), Inkrafttreten der Konvention (Art. 29), Bestimmungen für bundesstaatliche oder nicht einheitliche Verfassungssysteme (Art. 30), Kündigung der Konvention durch die Vertragsparteien (Art. 31), Aufgaben des Generaldirektors der UNESCO als Verwahrer der Konvention (Art. 32), Änderungen der Konvention (Art. 33), verbindliche Wortlaute (Art. 34) und Registrierung der Konvention beim Sekretariat der Vereinten Nationen (Art. 35).
Beilegung von Streitigkeiten und Vergleichsverfahren
Der Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten sieht ein mehrstufiges Verfahren vor, in dessen Verlauf die Vertragsparteien zu einer gütlichen Einigung finden sollen: zunächst streben die Vertragsparteien eine Lösung durch Verhandlungen an, dann können sie gemeinsam die guten Dienste einer dritten Partei in Anspruch nehmen oder um deren Vermittlung ersuchen (Art. 25). Sind Verhandlungen, gute Dienste oder Vermittlung erfolglos geblieben, kann eine Vertragspartei einen Vergleich nach dem in der Anlage der Konvention niedergelegten Verfahren beantragen.
Mit diesem Mechanismus sollen die Vertragsparteien dazu gebracht werden, ihre Streitigkeiten unter sich zu lösen, und zwar in einem Rahmen, in dem kulturpolitische Überlegungen stärker gewichtet werden als kommerzielle. Jede Vertragspartei kann bei der Ratifikation erklären, dass sie das vorgesehene Vergleichsverfahren nicht anerkennt (Art. 25 Abs. 4).
34 Die Zahl der Mitglieder des Zwischenstaatlichen Ausschusses wird auf 24 erhöht, sobald die Zahl der Vertragsparteien des Übereinkommens 50 erreicht (Art. 23 Abs. 4).