Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 26 Seiten
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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2005: Erläuternder Bericht
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Wie unter Punkt 2.5 erläutert wurde, entsprechen die in der Konvention vorgesehenen Massnahmen in ihrer Gesamtheit der Stossrichtung der bisherigen schweizerischen Kulturpolitik. Aus diesem Grund entstehen für den Bund aus der Ratifikation der Konvention keine neuen finanziellen Verpflichtungen, und die Konvention könnte somit im Rahmen des ordentlichen Budgets umgesetzt werden. Die Bezeichnung einer Kontaktstelle, die gemäss Konvention (Art. 9 Bst. b und Art. 28) für den Informationsaustausch zuständig ist, hat keinerlei Auswirkungen auf den Personalbestand. Die Aufgaben des nationalen Korrespondenten – namentlich die periodische Berichterstattung an die UNESCO sowie die Informationsvermittlung und der Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten über den Schutz und die Förderung der Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen (Art. 9) – können mit den aktuellen Personalressourcen im BAK erbracht werden.
Die Konvention sieht die Möglichkeit vor, freiwillige Beiträge an einen künftigen internationalen Fonds für die kulturelle Vielfalt zu leisten (Art. 18 Abs. 3 Bst. a). Ein Schweizer Beitrag an diesen Fonds wird erst nach seiner Errichtung und entsprechend den dann bestehenden Bedingungen in Betracht gezogen werden können. Ein solcher Beitrag müsste im Rahmen der Finanzplanung des Bundes diskutiert und beschlossen werden.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die aktive Rolle beim Schutz und bei der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen obliegt den Kantonen. Die Konvention stellt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen in diesem Bereich nicht in Frage. Sie stellt im Gegenteil eine Garantie dar für unser föderalistisches System und sichert auf internationaler Ebene die Anerkennung für die bisher von den Kantonen zur Definition und Förderung der kulturellen Ausdrucksformen betriebenen Politik: Die Kantone als Akteure der Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen in der Schweiz werden über ein verbindliches internationales Rechtsinstrument verfügen, um ihre Kulturpolitik noch besser zu legitimieren.
Selbst auf einem Gebiet, das in die Zuständigkeit des Bundes fällt, wie die Politik im Bereich Audiovision, bestätigt die Konvention Grundsätze, die für die Kantone wichtig sind, nämlich den Medienpluralismus und die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks. Die Konvention anerkennt, dass die Gewährleistung des Medienpluralismus, einschliesslich derjenigen des öffentlichen Rundfunks, eine Massnahme darstellt, welche die Vertragsparteien ergreifen können, um die Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen auf ihrem Hoheitsgebiet zu schützen und zu fördern (Art. 6 Ziff. 2 Bst. h).
Die Ratifikation der Konvention wird für Kantone und Gemeinden keine direkten finanziellen Auswirkungen haben. Ihre Umsetzung zieht weder neue finanzielle Verpflichtungen nach sich, noch wirkt sie sich auf den Personalbestand aus.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Kultur ist bekannt. Eine jüngere Studie zum Sektor der Kulturindustrie (Musik- und Filmindustrie, Bücher- und Kunstmarkt, Bühnenkunst) hat gezeigt, dass die Dynamik der Kulturwirtschaft derjenigen der übrigen Wirtschaftssektoren in nichts nach-