Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 26 Seiten

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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2005: Erläuternder Bericht

Service public durch die SRG/SSR idée suisse sichern. Das revidierte Gesetz wird wahrscheinlich im Verlauf des ersten Quartals 2007 in Kraft treten.

Die Pflicht, die Meinungsvielfalt im weiteren Sinne abzubilden, ist in den Mindestanforderungen zum Programminhalt verankert. Darin wird festgehalten, dass konzessionierte Programme in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen „die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen“ müssen (Art. 4 Abs. 4 RTVG vom 24. März 2006). Im neuen Gesetz finden sich weiter verschiedene Massnahmen zur Bekämpfung der Medienkonzentration: Neu beschränkt das Gesetz die Anzahl von Konzessionen pro Medienunternehmen auf je zwei Fernseh- und zwei Radiokonzessionen (Art. 44 Abs. 3 RTVG). Für Programmveranstalter ohne Konzession (nur mit Meldepflicht) gelten die allgemeinen Bestimmungen gegen die Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt durch Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 74 und 75 RTVG). Mit dem neuen Gesetz kann ferner verhindert werden, dass der Öffentlichkeit wegen Exklusivabreden die Berichterstattung über wichtige öffentliche Ereignisse vorenthalten wird (Art. 72-73 RTVG).

Die Revision des RTVG wurde so konzipiert, dass das Gesetz mit dem Europäischen Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen,24 aber auch mit der Europäischen Fernseh-Richtlinie25 kompatibel ist, weil dies eine Voraussetzung für die Teilnahme an den Programmen zur Förderung der europäischen Filmindustrie (MEDIA) ist. Aus diesem Grund sieht das neue RTVG vor, dass der Bundesrat verlangen kann, dass die Fernsehveranstalter „a. einen wesentlichen Anteil der massgebenden Sendezeit schweizerischen und anderen europäischen Werken vorbehalten; b. in ihren Fernsehprogrammen einen angemessenen Umfang der Sendezeit oder der Programmkosten der Ausstrahlung schweizerischer und europäischer Werke von unabhängigen Herstellern vorzubehalten“ (Art. 7 Abs. 1).

Andere Massnahmen zu Förderung und zum Schutz der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

• „Verständigungskredit“: Der Bund unterstützt Organisationen von gesamtschweizerischer

Bedeutung, die durch ihre Tätigkeit in mindestens einer Sprachregion die Verständigung und den Austausch fördern oder Grundlagenarbeit für die Förderung der Mehrsprachigkeit leisten und die Ergebnisse vermitteln. Auf Grund des so genannten Verständigungskredits, der sich direkt auf Artikel 70 Absatz 3 BV stützt, erhielten im Jahr 2005 folgende Organisationen einen Beitrag des Bundes: Forum Helveticum, Rencontres suisses / Treffpunkt Schweiz, Studiengruppe Coscienza svizzera, Service de presse suisse, Schweizerischer Feuilletondienst, Forum für die Zweisprachigkeit Biel / Bienne, EDK / ch Stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit (insgesamt: 619'000 Franken).

• Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen: Die Schweiz hat mit Bun-

desbeschluss 1997 die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen (Charta) ratifiziert.26 Die wesentlichen Zielsetzungen der Charta sind sprachlicher und kultureller Natur. Ihr Hauptzweck ist die Erhaltung und Förderung der Sprachenvielfalt als eines der wertvollsten Elemente des europäischen Kulturlebens. Die Charta schützt keine Individual- oder Kollektivrechte der sprachlichen Minderheiten. Ihr Ziel ist vielmehr die Förderung der Regional- oder Minderheitensprachen in Bildung, Rechtsprechung, Ver-

24

25Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (genannt Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“), überarbeitet durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

26 SR 0.441.2