Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 26 Seiten
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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2005: Erläuternder Bericht
Francophonie, sich den laufenden Arbeiten anzuschliessen und eine eigene Arbeitsgruppe einzusetzen.6
Die Schweiz anerbot sich, im Rahmen des RIPC eine Expertengruppe über die Machbarkeit eines internationalen Rechtsinstruments zu leiten.7 In ihren Schlussfolgerungen zeigte die Expertengruppe den dringenden Handlungsbedarf im Kontext laufender Wirtschaftsverhandlungen auf. Sie wies auch auf die Notwendigkeit hin, das Instrument in einer internationalen Organisation anzusiedeln, um ihm das nötige rechtliche und politische Gewicht zu sichern. Die Schweiz Nell’ambito della procedura di consultazione occorrerà chiarire sprach sich diesbezüglich für eine rasche Annäherung an die UNESCO aus. Sie anerkannte die Bedeutung des RIPC als Denkfabrik, betonte jedoch zugleich, dass die UNESCO für die Ausarbeitung einer Konvention die angemessene internationale Organisation sei.8
1.3.3 UNESCO
Vorbereitungsphase
An der 32. Sitzung der Generalkonferenz der UNESCO im Oktober 2003 beauftragten die Mitgliedstaaten den Generaldirektor mit der Vorbereitung eines Entwurfs für eine Konvention über den Schutz der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.9 Sie taten dies in Übereinstimmung mit dem Aktionsplan in der Allgemeinen Erklärung über die kulturelle Vielfalt, den die Generalversammlung der UNESCO im Jahr 2001 einstimmig angenommen hatte und der vorsieht „die Reflexion über die Zweckmässigkeit eines internationalen juristischen Instruments zur kulturellen Vielfalt fortzusetzen“ und „voranzukommen bei der Bestimmung von Grundsätzen, Regeln und Praktiken, auf nationaler wie internationaler Ebene, sowie von Mitteln zur Bewusstseinsbildung und den zur Bewahrung und Förderung kultureller Vielfalt günstigen Kooperationsformen“.10
Das Ziel war, mit der Schaffung eines verbindlichen Instruments zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen den in den verschiedenen Erklärungen formulierten Grundsätzen Rechtskraft zu verleihen. Trotz ihrer unbestrittenen moralischen Bedeutung wurde die Erklärung der UNESCO von den Mitgliedstaaten als nicht ausreichend beurteilt, um der konkrete Bedrohung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen begegnen zu können.
Gemäss der Praxis der UNESCO ernannte der Generaldirektor eine Gruppe von 15 unabhängigen Experten, die sich zwischen Dezember 2003 und Mai 2004 dreimal traf, um einen Vorentwurf der Konvention auszuarbeiten. Im Juli 2004 übermittelte der Generaldirektor den Mitgliedstaaten den Text des Vorentwurfs und lud sie ein, dem Wunsch des Exekutivrats an seiner 169. Sitzung (April 2004) entsprechend, an einem zwischenstaatlichen Treffen von Regierungsexperten teilzunehmen. Die vom Generaldirektor einberufene Konferenz handelte an drei Sitzungen (September 2004, Februar 2005, Juni 2005) eine Textfassung aus und schloss mit einem Konventionsentwurf, welcher der Generalkonferenz im Oktober 2005 vorgelegt wurde.
6 Erklärung von Beirut (11. Konferenz der Staats- und Regierungschefs der Francophonie), Kap. II 3 (http://www.francophonie.org/doc/txt-reference/decl-beyrouth-2002.pdf).
7 Regards sur la diversité culturelle, Réunion d’études, analyses et exposés par Bernard Wicht … [et al.], Office fédéral de la culture, Berne 2001.
8 Der Beschluss, die Arbeiten im Rahmen der UNESCO weiterzuführen, wurde an der Fünften Ministerkonferenz des RIPC in Kapstadt (Südafrika), 14.-16. Oktober 2002, getroffen.
9 Resolution 32C/34, „Opportunité de l’élaboration d’un instrument normatif international concernant la diversité culturelle“.
10 Anhang II zur Allgemeinen Erklärung der UNESCO zur kulturellen Vielfalt, Punkte 1 und 2.