Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 26 Seiten
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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2005: Erläuternder Bericht
Die Schweiz hat sowohl inhaltlich als auch formal wesentliche Elemente in die Konvention einbringen können. Insbesondere hat sie folgende Positionen vertreten:
• Auf die Schweiz geht der Vorschlag zurück, unter den Massnahmen, welche die Vertragsparteien ergreifen können, um die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu schützen und zu fördern, auch jene zu nennen, „die darauf abzielen die Medienvielfalt zu erhöhen, und zwar auch durch den öffentlichen Rundfunk“. Dies auf Grund der wesentlichen Rolle der öffentlichen Radio- und Fernsehanstalten bei der Sicherstellung einer Grundversorgung in Bezug auf die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen und der Meinungsbildung (Art. 6 Ziff. 2 Bst. h).
• Zu Artikel 20, dem eigentliche Kernpunkt der Konvention, der das Verhältnis der Konvention zu anderen internationalen Verträgen regelt, brachte die Schweiz einen Vorschlag ein, der als Grundlage für die endgültige Kompromissformulierung diente und der die Begriffe der Nicht-Unterordnung, der Komplementarität und der wechselseitigen Unterstützung zwischen den Verträgen sowie den Grundsatz der Einhaltung internationaler Verpflichtungen beinhaltet.
• Im Bewusstsein, dass die Sprachenvielfalt von der kulturellen Vielfalt nicht zu trennen ist, hat sich die Schweiz erfolgreich dafür eingesetzt, dass in den definitiven Text der Konvention eine Bestimmung betreffend die sprachliche Vielfalt eingeführt wurde (Präambel,
14. Erwägungsgrund).
• In der Überzeugung, dass Kulturpolitik nicht mit Formen von Protektionismus verwechselt werden darf, hat die Schweiz angeregt, in den Titel der Konvention den Begriff der „Förderung“ aufzunehmen. Der neue Titel verdeutlicht, dass eine Kulturpolitik zur Förderung der Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen auf den Dialog zwischen den Kulturen und die Offenheit für das kulturelle Schaffen abstellen sollte (dynamische Sichtweise) und sich nicht auf die Verteidigung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen beschränken darf (statische / defensive Sichtweise). Das Nebeneinander der Begriffe „Förderung“ und „Schutz“ zeigt, dass die Vertragsparteien nicht ein Instrument zur kulturellen Abschottung schaffen wollten.
• Die Schweiz hat auch die Einführung jener Bestimmung unterstützt, die bezweckt, „die grundlegende Rolle der Zivilgesellschaft“ anzuerkennen und die Vertragsparteien dazu aufzufordern, die Zivilgesellschaft „zur aktiven Beteiligung an ihren Bemühungen, die Ziele des Übereinkommens zu erreichen“ zu ermutigen (Art. 11).
• Im Hinblick auf die Organe der Konvention hat die Schweiz eine Beschränkung auf das strikt Notwendige angemahnt. Die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sollte durch Massnahmen erfolgen, die auf flexible und möglichst unbürokratische Weise einen Anreiz schaffen. Die Zivilgesellschaft sollte diesbezüglich eine vorrangige Rolle spielen.
1.4 Würdigung
1.4.1 Bedeutung der Konvention auf internationaler Ebene
Während es im Bereich des Umweltschutzes (Konvention zur Biodiversität) bereits international verbindliche Normen gibt, fehlten solche bislang im Bereich der Kulturpolitik. Mit der Konvention tritt die Kultur aus einem juristischen Vakuum und findet Eingang in das internationale Recht im Rahmen eines Vertragswerks, das die offenkundige Besonderheit von kulturellen Aktivitäten, Gütern und Dienstleistungen als Träger von Identitäten, Werten und Sinn anerkennt. Ohne dass das internationale Handelsrecht direkt beeinträchtigt wird, garantiert die Konvention den Staaten das