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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten
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Anhang 2 (Art. 17)
Die Bewilligungsbehörde führt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens betreffend die Sicherheit risikoorientiert mit Stichproben folgende Prüfungen durch:
1. Auf Grund der eingereichten Vorlagen prüft die Bewilligungsbehörde unter
dem Gesichtspunkt der Sicherheit die Anordnung der folgenden Bahnelemente:
a. Linienführung im Gelände;
b. Tragkonstruktionen der Stationen und Stützen bzw. bei Standseilbahnen die Tragkonstruktionen der Stationen, Fahrbahn und Kunstbauten;
c. Fahrzeuge und mechanische Komponenten;
d. Systeme der elektrischen Sicherheitseinrichtungen;
e. Kommandostellen;
f. Maschinenraum;
g. Fahrgastbereiche;
h. Witterungsschutz.
2. Ferner prüft die Bewilligungsbehörde:
a. die Abstände bei Parallelführungen und Kreuzungen mit anderen Transportanlagen bzw. Strassen und elektrischen Leitungen, die Abstände zum Boden und gegenüber bahnfremden festen Gegenständen sowie die Freiheiten für die Längs- und Querbewegung der Fahrzeuge auf der Strecke und in den Stationen;
b. das Einhalten der Maximalzeit beim Bergungskonzept;
c. die Seilberechnung mit den Nachweisen über die minimalen und maximalen Seilkräfte, das Einhalten der Seilsicherheiten, der Reibwerte an der Antriebsscheibe und der minimalen Seilauflagekräfte auf den Stützen und Seilrollen;
d. ob die Gutachten zu den Umwelteinflüssen in Projektbasis und Nutzungsvereinbarung (Anlagenutzungsplan) berücksichtigt wurden;
e. ob die Sachverständigen über ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrung sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen;
f. die kantonalen Anträge auf ihre Sicherheitsrelevanz;
g. Sicherheitsanalyse und Sicherheitsbericht.