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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten

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Anhang 2 (Art. 17)

Die Bewilligungsbehörde führt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens betreffend die Sicherheit risikoorientiert mit Stichproben folgende Prüfungen durch:

1. Auf Grund der eingereichten Vorlagen prüft die Bewilligungsbehörde unter

dem Gesichtspunkt der Sicherheit die Anordnung der folgenden Bahnelemente:

a. Linienführung im Gelände;

b. Tragkonstruktionen der Stationen und Stützen bzw. bei Standseilbahnen die Tragkonstruktionen der Stationen, Fahrbahn und Kunstbauten;

c. Fahrzeuge und mechanische Komponenten;

d. Systeme der elektrischen Sicherheitseinrichtungen;

e. Kommandostellen;

f. Maschinenraum;

g. Fahrgastbereiche;

h. Witterungsschutz.

2. Ferner prüft die Bewilligungsbehörde:

a. die Abstände bei Parallelführungen und Kreuzungen mit anderen Transportanlagen bzw. Strassen und elektrischen Leitungen, die Abstände zum Boden und gegenüber bahnfremden festen Gegenständen sowie die Freiheiten für die Längs- und Querbewegung der Fahrzeuge auf der Strecke und in den Stationen;

b. das Einhalten der Maximalzeit beim Bergungskonzept;

c. die Seilberechnung mit den Nachweisen über die minimalen und maximalen Seilkräfte, das Einhalten der Seilsicherheiten, der Reibwerte an der Antriebsscheibe und der minimalen Seilauflagekräfte auf den Stützen und Seilrollen;

d. ob die Gutachten zu den Umwelteinflüssen in Projektbasis und Nutzungsvereinbarung (Anlagenutzungsplan) berücksichtigt wurden;

e. ob die Sachverständigen über ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrung sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen;

f. die kantonalen Anträge auf ihre Sicherheitsrelevanz;

g. Sicherheitsanalyse und Sicherheitsbericht.