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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten
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3 Die Bewilligungsbehörde ordnet an, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.
4. Kapitel: Verantwortlichkeit und Versicherungspflicht
Art. 56 Verantwortlichkeiten
1 Das Seilbahnunternehmen ist für die vorschriftsgemässe Erstellung der Seilbahn und für deren sicheren Betrieb und die Instandhaltung verantwortlich.
2 Bedient sich das Seilbahnunternehmen Dritter, so muss es sicherstellen, dass es auch über die Informationen des Dritten verfügt.
3 Die Hersteller bzw. Importeure sowie die benannten Stellen sind dafür verantwortlich, dass die Sicherheitsbauteile und Teilsysteme die grundlegenden Anforderungen erfüllen.
Art. 57 Versicherungspflicht
1 Die Mindestdeckungssumme für Personen- und Sachschäden beträgt pro Schadensereignis insgesamt 100 Millionen Franken.
2 Sie kann für Seilbahnen mit einer maximalen Besetzungszahl von weniger als 100 Personen entsprechend herabgesetzt werden.
5. Kapitel: Aufsicht
Art. 58 Meldungen an die Aufsichtsbehörde
1 Das Seilbahnunternehmen hat jährlich sowie auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Unterlagen gemäss Art. 53 Abs. 2 vorzulegen.
2 Besondere Vorkommnisse sind der Aufsichtsbehörde umgehend zu melden.
3 Im Übrigen gilt für eidgenössisch konzessionierte Seilbahnen die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 2000.4
Art. 59 Einzureichende Unterlagen
Der Hersteller hat für Erstanwendungen vor der Erteilung der Betriebsbewilligung sämtliche Unterlagen einzureichen, welche für die Aufsicht und im Ereignisfall zur Beurteilung der Vorschriftskonformität erforderlich sind.
Art. 60 Aufzubewahrende Unterlagen
1 Das Seilbahnunternehmen hat während der Lebensdauer der Seilbahn folgende Unterlagen bei der Anlage aufzubewahren:
a. die Sicherheitsanalyse;