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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten

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Art. 15 Kosten von Publikationen

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten für die Veröffentlichung des Gesuches in den amtlichen Publikationsorganen von Kantonen und Gemeinden.

Art. 16 Behandlungsfristen

1 In der Regel gelten folgende Behandlungsfristen:

a. 9 Monate für das ordentliche Plangenehmigungsverfahren;

b. 18 Monate, wenn Enteignungen erforderlich sind;

c. 3 Monate für das vereinfachte Verfahren.

2 Die Behandlungsfrist beginnt, sobald die Bewilligungsbehörde die vollständigen Gesuchsunterlagen erhalten hat.

Art. 17 Beurteilung der Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde

Die Bewilligungsbehörde führt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens bezüglich der Beurteilung der Sicherheit die Prüfungen nach Anhang 2 durch und prüft die Einhaltung der übrigen Vorschriften.

Plangenehmigung

[Hinweis: Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 SebG erfüllt sind.]

Art. 18 Baubeginn

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Plangenehmigung vollstreckbar ist.

Konzession

[Hinweis: Die Konzession wird erteilt, wenn die Voraussetzungen von Art. 4, 4a PBG erfüllt sind.]

Dauer

Die Konzession wird für längstens 25 Jahre erteilt..

Art. 19 Erneuerung der Konzession

1 Die Konzession kann unter den Voraussetzungen erneuert werden, welche für die Erteilung einer Konzession gelten.

2 Die Konzession wird in der Regel gemeinsam mit der Betriebsbewilligung und für dieselbe Dauer erneuert.

3 Das Bundeamt bestimmt im Einzelfall den Umfang der Gesuchsunterlagen.