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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten

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2 Er hat hierzu die in Anhang 3 genannten Unterlagen, die erforderlichen Sachverständigenberichte (Prüfberichte) und Konformitätsbescheinigungen einzureichen sowie den Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung zu erbringen.

Art. 27 Prüfungen durch unabhängige Stellen

Diejenigen Bauteile, deren Versagen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben zur Folge haben kann, müssen durch eine unabhängige Stelle mittels Konformitätsbescheinigungen oder Sachverständigenberichten auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden.

Art. 28 Konformitätsbescheinigungen

1 Konformitätsbescheinigungen sind erforderlich für:

a. alle Sicherheitsbauteile;

b. alle Teilsysteme.

2 Konformitätsbescheinigungen für Teilsysteme müssen die technischen Unterlagen gemäss Artikel 10 Abs. 3, Anhang VII Ziffer 3 der EG-Seilbahnrichtlinie enthalten. Hierzu gehören

a. Konformitätserklärungen und -bescheinigungen für die im Teilsystem enthaltenen Sicherheitsbauteile;

b. eine Übersichtszeichnung des Teilsystems, aus der die möglichen Anordnungen der Sicherheitsbauteile innerhalb des Teilsystems ersichtlich sind;

c. eine Liste der Merkmale, die den Einsatzbereich des Teilsystems bestimmen;

d. die Betriebs- und Wartungsanleitung oder Vorgaben für deren Erstellung.

Art. 29 Sachverständigenberichte

1 Sachverständigenberichte (Prüfberichte) sind mindestens erforderlich zur Prüfung der:

a. Projektbasis und Nutzungsvereinbarung (Anlagenutzungsplan);

b. die Schnittstellen zwischen den Teilsystemen und zwischen den Teilsystemen und der Infrastruktur;

c. Tragsicherheits- und Ermüdungsnachweise der Bauteile der Infrastruktur, deren Versagen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben zur Folge haben kann.

2 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über den Beizug von Sachverständigen.

Art. 30 Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung

1 Der Ersteller hat für die Seilbahn den Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung und Betriebstauglichkeit zu erbringen.