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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten
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3 Der Sicherheitsbericht muss eine Liste aller in der Seilbahn enthaltenen Sicherheitsbauteile, Teilsysteme sowie aller sicherheitsrelevanten Bestandteile der Infrastruktur der Seilbahn enthalten.
Art. 11 Konzessionsgesuch
1Mit dem Konzessionsgesuch sind dem Bundesamt eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Investitionsplan, Finanzierungsplan incl. -nachweisen sowie eine Planerfolgsrechnung einzureichen.
2 Bei Anlagen ohne Erschliessungsfunktion sind zusätzlich Angaben
a. zur natürlichen Eignung der Landschaft für die beabsichtigte Nutzung
b. zur erwarteten Nachfrage (touristische Ausstattung)
erforderlich.
3 Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsunterlagen das Vorhaben so zu begründen, dass das Bundesamt das Vorliegen der Konzessionsvoraussetzungen beurteilen kann.
Art. 12 Vollständigkeit der Gesuche
1 Die Bewilligungsbehörde kann auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn diese aufgrund der Bahnart oder der Umstände des Einzelfalls nicht erforderlich sind.
2 Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft, so setzt die Bewilligungsbehörde eine Frist zur Ergänzung der Unterlagen. Wird diese Frist nicht genutzt, so tritt sie nicht auf das Gesuch ein.
Art. 13 Anhörung des Kantons
Die kantonale Stellungnahme soll darlegen, inwiefern das Vorhaben gegen kantonale oder kommunale Vorschriften verstösst und Anträge enthalten.
Art. 14 Aussteckung
1 Für die Aussteckung gelten folgende Vorschriften:
a. Die Umrisslinien von zu erwerbendem Grundeigentum sowie alle dazugehörenden Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.
b. In Siedlungsgebieten sind die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten und Kunstbauten durch Profile zu kennzeichnen.
c. Ausserhalb von Siedlungsgebieten sind die Umrisslinien von Hochbauten und Kunstbauten unter Angabe der Höhe kenntlich zu machen.
d. Muss gerodet werden, sind die zu rodende Fläche bzw. die Bäume, die entfernt werden müssen, zu bezeichnen.
2 Die Bewilligungsbehörde kann anordnen, dass auch ausserhalb von Siedlungsgebieten Hochbauten und Kunstbauten durch Profile zu kennzeichnen sind.