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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten

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2. Abschnitt: Betriebsorganisation

Art. 43 Allgemeine Anforderungen

Die Organisation für Betrieb und Instandhaltung (Betriebsorganisation) muss der Grösse, den technischen Eigenschaften sowie den Risiken des Standortes der Seilbahn angepasst sein und die einwandfreie Erfüllung der Aufgaben gewährleisten.

Art. 44 Betriebsvorschriften

1 Die Seilbahnunternehmen erlassen die für die Bedienung und Instandhaltung notwendigen Betriebsvorschriften.

2 Die Beschreibung der Funktionen sowie die Hinweise betreffend Bedienung und Instandhaltung für eine Seilbahn und ihre Teile sollen zusammen eine geeignete Betriebsanleitung ergeben.

3 Die Betriebsvorschriften haben das in Artikel 48 Abs. 3 enthaltene Verbot zu enthalten.

Art. 45 Einheitlichkeit

1 Das Bundesamt sorgt für die notwendige Einheitlichkeit der Betriebsvorschriften.

2 Wo die Vorschriften durch den Bund und die Kantone anzuwenden sind, ist das Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (IKSS) zu suchen.

3 Wo die Vorschriften ausschliesslich durch die Kantone anzuwenden sind, ist das Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS herzustellen.

Art. 46 Sicherheitsvorkehren

1 Die Seilbahn darf nur fahren, wenn

a. der Technische Leiter oder sein Stellvertreter jederzeit erreichbar ist und sichergestellt ist, dass er innerhalb einer Stunde auf der Anlage sein kann;

b. das Personal für die Bedienung der Anlagen und Fahrzeuge sowie die Betreuung der Reisenden im Dienst steht; und

c. die Witterungsverhältnisse es erlauben.

2 Ist die Sicherheit nicht mehr im erforderlichen Mass gewährleistet, ist der Betrieb einzustellen.

3 Reisende, die durch ihren Zustand oder ihr Benehmen den Betrieb, sich selbst oder andere Reisende gefährden könnten, dürfen nicht befördert werden.

Art. 47 Bergungsorganisation

Die Seilbahnunternehmen müssen durch mindestens jährliche Übungen nachweisen, dass die Bergung unter allen zulässigen Betriebszuständen jederzeit sicher und zeitgerecht erfolgen kann.