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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten

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Anhang 3 (Art. 26)

Für die Betriebsbewilligung hat das Seilbahnunternehmen der Bewilligungsbehörde folgende Unterlagen einzureichen:

1. das Betriebsbewilligungsgesuch;

2. den nachgeführten Anlagenutzungsplan;

3. das nachgeführte Betriebs- und Bergungskonzept, den Bergungsplan mit

dem Nachweis der Einhaltung der höchstzulässigen Bergungszeit;

4. die Dokumentation der Umsetzung der geplanten Massnahmen des Sicher-

heitsberichts;

5. die Dokumentation der Umsetzung der Auflagen aus der Plangenehmi-

gungsverfügung bzw. der kantonalen Bewilligung;

6. Ausführungspläne sowie Tragsicherheits-, Ermüdungs- und Gebrauchstaug-

lichkeitsnachweise der Bauteile der Infrastruktur, deren Versagen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben zur Folge haben kann;

7. Eine Gegenüberstellung der Auslegungsparameter der Teilsysteme mit den

spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten der konkreten Anlage;

8. Unterlagen, welche die Überprüfung der Schnittstellen zwischen den Teil-

systemen und zwischen den Teilsystemen und der Infrastruktur erlauben;

9. Inbetriebsetzungsprotokolle;

10. die Bezeichnung des Technischen Leiters und eines Stellvertreters sowie

den Nachweis über deren ausreichend erfolgte Instruktion durch eine dafür geeignete Person;

11. eine gebrauchsfähige, vollständige Betriebsanleitung inklusive Vorgaben für

die periodischen Instandhaltungs-, Prüf- und Überwachungsarbeiten.