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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten
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Anhang 3 (Art. 26)
Für die Betriebsbewilligung hat das Seilbahnunternehmen der Bewilligungsbehörde folgende Unterlagen einzureichen:
1. das Betriebsbewilligungsgesuch;
2. den nachgeführten Anlagenutzungsplan;
3. das nachgeführte Betriebs- und Bergungskonzept, den Bergungsplan mit
dem Nachweis der Einhaltung der höchstzulässigen Bergungszeit;
4. die Dokumentation der Umsetzung der geplanten Massnahmen des Sicher-
heitsberichts;
5. die Dokumentation der Umsetzung der Auflagen aus der Plangenehmi-
gungsverfügung bzw. der kantonalen Bewilligung;
6. Ausführungspläne sowie Tragsicherheits-, Ermüdungs- und Gebrauchstaug-
lichkeitsnachweise der Bauteile der Infrastruktur, deren Versagen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben zur Folge haben kann;
7. Eine Gegenüberstellung der Auslegungsparameter der Teilsysteme mit den
spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten der konkreten Anlage;
8. Unterlagen, welche die Überprüfung der Schnittstellen zwischen den Teil-
systemen und zwischen den Teilsystemen und der Infrastruktur erlauben;
9. Inbetriebsetzungsprotokolle;
10. die Bezeichnung des Technischen Leiters und eines Stellvertreters sowie
den Nachweis über deren ausreichend erfolgte Instruktion durch eine dafür geeignete Person;
11. eine gebrauchsfähige, vollständige Betriebsanleitung inklusive Vorgaben für
die periodischen Instandhaltungs-, Prüf- und Überwachungsarbeiten.