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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten

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Art. 39 Übertragung der Betriebsbewilligung

1 Die Bewilligungsbehörde kann die Betriebsbewilligung mit Zustimmung des bisherigen Bewilligungsinhabers auf einen neuen Gesuchsteller übertragen, wenn er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung erfüllt.

2 Der Bewilligungsinhaber ist nicht berechtigt, einem Dritten den Betrieb zu überlassen.

Art. 40 Erlöschen der Betriebsbewilligung

Die Betriebsbewilligung erlischt mit:

a. ihrem Ablauf;

b. ihrem Widerruf;

c. ihrer Aufhebung;

d. dem Erlöschen der Konzession.

Art. 41 Widerruf der Betriebsbewilligung

1 Die Bewilligungsbehörde trifft die erforderlichen Massnahmen bis hin zum Widerruf der Betriebsbewilligung wenn:

a. die bei der erstmaligen Erteilung der Betriebsbewilligung gültigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

b. die nach Artikeln 58 oder 61 einzureichenden Unterlagen nicht eingereicht werden;

c. die nach Artikel 60 Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen auf Aufforderung hin nicht vorgelegt werden;

d. sie sonst feststellt, dass die Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann oder hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

2 Die Bewilligungsbehörde kann die Weiterführung des Betriebs mit sofortiger Wirkung untersagen, sofern die Sicherheit dies gebietet.

3 Die Bewilligungsbehörde gibt nach Möglichkeit dem Seilbahnunternehmen vor der Entscheidung über die erforderlichen Massnahmen und deren Umsetzungsfrist Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 42 Aufhebung der Betriebsbewilligung

Die Betriebsbewilligung kann auf Antrag ihres Inhabers aufgehoben werden.