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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten
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a. die gesetzlichen und betriebsinternen Vorschriften eingehalten werden;
b. die Verantwortlichen jederzeit den Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge überblicken.
3 Die Instandhaltung ist zu planen und durch Arbeitsabläufe und -anweisungen zu regeln.
Art. 52 Seile
1 Das Departement erlässt Bestimmungen über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen.
2 Diese gelten nicht, soweit sich aus der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers und der zugehörigen Konformitätsbescheinigung etwas anderes ergibt.
3 Seilprüfstellen müssen eine Versicherung gegen die Folgen der Haftpflicht in Höhe von 10 Millionen Franken nachweisen.
Art. 53 Prüfungen durch die Seilbahnunternehmen
1 Die Seilbahnunternehmen sorgen für die termingerechte und fachmännische Durchführung der in den Betriebsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen.
2 Die Seilbahnunternehmen führen Aufzeichnungen, aus denen das Ergebnis der Instandhaltetätigkeiten, die festgestellten Mängel und Störungen, ungewöhnliche Betriebsereignisse sowie die getroffenen Massnahmen ersichtlich sind.
Art. 54 Beizug von Dritten
1 Die Seilbahnunternehmen können einzelne Instandhaltungstätigkeiten, insbesondere Prüfungen, die spezielles Fachwissen und Geräte erfordern, ausgewiesenen fachkundigen Dritten übertragen.
2 Genügt die betriebseigene Überwachung der Instandhaltung nicht, kann die Aufsichtsbehörde den Beizug aussenstehender Dritter anordnen.
3 Die Aufsichtsbehörde kann zerstörungsfreie Seiluntersuchungen anordnen. Solche Untersuchungen sind von einer von der Aufsichtsbehörde anerkannten Seilprüfstelle durchzuführen.
5. Abschnitt: Beseitigung der Seilbahn
Art. 55 Beseitigung der Seilbahn
1 Besteht für die Seilbahn keine Konzession mehr oder wird die Seilbahn nicht mehr in einem betriebsfähigen Zustand instandgehalten, so hat der Eigentümer sie zu entfernen.
2 Er hat hierzu unverzüglich die Seile zu entfernen und der Bewilligungsbehörde ein Gesuch um Entferung der Seilbahn einzureichen.