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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten

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8. Kapitel: Konformitätsbewertungsverfahren

Art. 68 Konformitätsbewertung von Sicherheitsbauteilen

Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbauteilen ist nach Wahl des Herstellers nach einem der folgenden Verfahren gemäss Anhang V der EG-Seilbahnrichtlinie durchzuführen:

a. nach dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung (Modul B) in Verbindung mit der Qualitätssicherung Produktion (Modul D) oder der Prüfung der Produkte (Modul F);

b. nach dem Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung (Modul H); oder

c. nach dem Verfahren der Einzelprüfung (Modul G).

Art. 69 Konformitätsbewertung von Teilsystemen

Die Konformitätsbewertung von Teilsystemen richtet sich nach Anhang VII der EG-Seilbahnrichtlinie.

9. Kapitel: Anforderungen an Sachverständige

Art. 70 Fachkompetenz

1 Als Sachverständige gelten natürliche Personen, die im zu prüfenden Bereich Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und Sicherheitsrelevanz des Projektes angemessen sind.

2 Sachverständige müssen selbst vergleichbare Anlagen oder Teilsysteme realisiert oder begutachtet haben.

Art. 71 Unabhängigkeit

1 Sachverständige müssen gegenüber dem Auftraggeber und dem Hersteller organisatorisch unabhängig sein und dürfen mit der Sache nicht vorbefasst sein.

2 In der konkreten Sache dürfen sie zu den an der Erstellung der Seilbahn massgeblich beteiligten Firmen und zum Seilbahnunternehmen in keinem anderen Verhältnis als dem von Sachverständigen stehen.

Art. 72 Haftpflichtversicherung

Sachverständige müssen eine Versicherung gegen die Folgen der Haftpflicht in Höhe von 5 Millionen Franken nachweisen.