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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten

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Anhang 1 (Art. 9)

Mit dem Plangenehmigungsgesuch hat das Seilbahnunternehmen der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung der Sicherheit folgende Unterlagen einzureichen:

1. Situierung und Gesamtkonzeption sowie seilbahntechnische Ausgestaltung

der Anlage, mit folgenden Angaben:

a. Situationspläne mit Angaben zu den geplanten Bauwerken und den betroffenen Baugrundparzellen;

b. Längenprofil sowie massgebliche Querprofile mit Beurteilung von Parallelführungen und Kreuzungen mit anderen Transportanlagen, Strassen und elektrischen Leitungen;

c. Übersichts- und Kraftpläne der Stationen und Stützen mit den Angaben zu den relevanten Bauabmessungen und Raumnutzungen, zur Anordnung der Teilsysteme sowie zur Anordnung von Leitern und Podesten;

d. Übersichtspläne der Stützen oder der Fahrbahn mit den betroffenen Parzellen und deren Grenzabständen;

e. Lichtraumprofile mit Längs- und Querbewegungsfreiheiten in den Stationen und auf der Strecke mit den einzuhaltenden Boden- und Sicherheitsabständen;

2. Projektbasis und Nutzungsvereinbarung (Anlagenutzungsplan);

3. Betriebskonzept und Bergungskonzept zur Rückführung der Fahrgäste;

4. Technischer Bericht, enthaltend Gestaltung, Anordnung und Verwendungs-

zweck der hauptsächlichen Systemelemente;

5. Konzept und Übersichtsschema der bahntechnischen elektrischen Einrich-

tungen, insbesondere der elektrischen Sicherheitseinrichtungen;

6. Aufzählung der Bestandteile der Seilbahn, deren Vorschriftskonfomität an-

statt mit Konformitätsbescheinigungen mit Sachverständigenberichten oder Zulassungen nachgewiesen werden soll;

7. Seilberechnung mit den Nachweisen über die minimalen und maximalen

Seilkräfte, Angaben über das Spannsystem, das Einhalten der vorgeschriebenen Seilsicherheiten, die Reibwerte an der Antriebsscheibe und der minimalen Seilauflagekräfte auf den Stützen und Seilrollen;

8. Gutachten zu den Umwelteinflüssen, namentlich die Baugrundverhältnisse,

die Wind- und Schneeverhältnisse, die Vereisungsgefahr, die Lawinensituation sowie die Brandschutzmassnahmen;

9. Bauorganisation und Verantwortlichkeiten bei der Erstellung der Seilbahn,

namentlich wer gegenüber dem Seilbahnunternehmen für welche Teile der Seilbahn als Planer, Ersteller oder Sachverständiger verantwortlich ist;