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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten
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gungsbehörde mittels einer Risikoanalyse nachweisen, dass sich durch die Abweichung von der Norm das Risiko insgesamt nicht erhöht.
Art. 8 Statistik
1 Die Erhebung der Daten für die Statistik des öffentlichen Verkehrs richtet sich nach der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes2.
2 Die Kantone wirken bei Seilbahnen in ihrem Zuständigkeitsbereich an der Durchführung der Erhebung mit.
3 Die Betriebs- und Verkehrsleistungen sowie der Personalbestand der Seilbahnunternehmen dürfen publiziert werden.
2. Kapitel: Bau von Seilbahnen mit Bundeskonzession
Art. 9 Plangenehmigungsgesuch
1 Mit dem Plangenehmigungsgesuch sind der Bewilligungsbehörde einzureichen:
a. betreffend die Sicherheit die Sicherheitsanalyse, der Sicherheitsbericht sowie die übrigen Unterlagen nach Anhang 1;
b. betreffend Behindertengerechtigkeit für neue Seilbahnen mit mehr als 8 Sitzplätzen pro Transporteinheit die Unterlagen, welche nach der Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs3 sowie ihren Ausführungsbestimmungen erforderlich sind;
c. Nachweise darüber, dass die zum Bau und Betrieb erforderlichen Rechte erworben oder zugesichert wurden;
d. die zur Beurteilung der übrigen massgebenden Vorschriften erforderlichen Unterlagen; sowie
e. das Konzessionsgesuch.
2 Die Gesuchsunterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der Vorschriften zu beurteilen. Sie müssen allfällige Abweichungen darlegen.
Art. 10 Sicherheitsbericht
1 Mit dem Sicherheitsbericht wird dargelegt, wie sichergestellt wird, dass die geplante Seilbahn den Vorschriften entsprechen wird und der Sicherheitsnachweis geführt werden kann.
2 Der Sicherheitsbericht enthält die geplanten Massnahmen, um den aufgrund der Sicherheitsanalyse erkannten Risken zu begegnen.