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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten
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2 Er hat hierzu der Bewilligungsbehörde für die Seilbahn eine Erklärung der Vorschriftskonformität und Betriebstauglichkeit abzugeben.
3 Der Ersteller hat für diejenigen Bauteile der Seilbahn, deren Versagen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben zur Folge haben kann, den Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung zu erbringen.
4 Er hat hierzu der Bewilligungsbehörde für diese Bauteile Konformitätserklärungen abzugeben.
Art. 31 Projektänderungen
1 Kommt es vor der Betriebsbewilligung zu
a. neuen Erkenntnissen, die Einfluss auf die eingereichten Dokumente haben;
b. Projektänderungen;
sind die davon betroffenen Dokumente aktualisiert einzureichen.
2 Die Bewilligungsbehörde entscheidet bei Projektänderungen, ob und wieweit ein neues Plangenehmigungsverfahren beziehungsweise kantonales Bewilligungsverfahren durchgeführt werden muss.
Art. 32 Tätigkeit Bewilligungsbehörde
1 Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob alle für den Sicherheitsnachweis gemäss Artikel 26 Absatz 2 erforderlichen Dokumente eingereicht wurden.
2 Sie überprüft risikoorientiert mit Stichproben:
a. die Sachverständigenberichte;
b. ob Sicherheitsbauteile und Teilsysteme bestimmungsgemäss verwendet werden;
c. ob die Anlage, so wie sie ausgeführt wurde, den grundlegenden Anforderungen entspricht.
Betriebsbewilligung
[Hinweis: Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 SebG erfüllt sind.]
Art. 33 Personenbeförderung
1 Die Beförderung von Personen mit einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung.
2 Vor Erteilung der Betriebsbewilligung dürfen nur Personen befördert werden, die am Bau oder an der Erprobung beteiligt sind. Voraussetzung ist die Einwilligung des Erstellers.