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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten
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haltspunkte vor, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen um die Sicherheit wiederherzustellen.
2 Sie verlangt in der Regel von dem Seilbahnunternehmen, eine zur Wiederherstellung der Sicherheit geeignete Massnahme vorzuschlagen.
3 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem, das bestimmungsgemäss verwendet wird, die Sicherheit der Seilbahn gefährden kann, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen Aufsichtsbehörden sowie das seco über die getroffenen Massnahmen.
4 Die Aufsichtsbehörden können eine Datenbank über die getroffenen Massnahmen und deren Gründe führen und die Öffentlichkeit informieren.
Art. 64 Marktaufsicht
1 Die Aufsichtsbehörde kann bei den Herstellern und Händlern die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen an Sicherheitsbauteile, Teilsysteme sowie an sicherheitsrelevanten Bestandteile der Infrastruktur überprüfen.
2 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten werden, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen.
3 Die Aufsichtsbehörden unterrichten sich unverzüglich gegenseitig sowie das seco.
6. Kapitel: Gebühren
Art. 65 Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 1998.
7. Kapitel: Konformitätsbewertungsstellen
Art. 66 Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen
Konformitätsbewertungsstellen, die nach Art. 28 beizuziehen sind, müssen für den betreffenden Fachbereich:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV) akkreditiert sein und eine Versicherung gegen die Folgen der Haftpflicht in Höhe von 5 Millionen Franken nachweisen; oder
b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein und eine auch in der Schweiz gültige Versicherung gegen die Folgen der Haftpflicht nachweisen.
Art. 67 Rechte und Pflichten von Konformitätsbewertungsstellen
Die Konformitätsbewertungsstellen haben die in Anhang V und Anhang VII der EG-Seilbahnrichtlinie vorgesehenen Rechte und Pflichten.