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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten

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b. den Sicherheitsnachweis;

c. die Betriebsvorschriften;

d. die Instandhaltungsdokumentation.

2 Der Hersteller hat während mindestens 30 Jahren aufzubewahren:

a. die Unterlagen gemäss der EG-Seilbahnrichtlinie;

b. die Werkstoffatteste.

3 Die Unterlagen müssen so dokumentiert sein, dass die sichere Zuordnung zum konkreten Bauteil gewährleistet ist.

Art. 61 Rechnungswesen

1 Die Seilbahnunternehmen reichen nach der Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung der Bewilligungsbehörde einen Geschäftsbericht entsprechend den Vorschriften des Obligationenrechts für die Aktiengesellschaft ein.

2 Sie sind verpflichtet, Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen.

3 Sie sind verpflichtet eine Reserve entsprechend Artikel 671 des Obligationenrechts zu äufnen.

4 Für Seilbahnunternehmen, die Abgeltungen nach Art. 49 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG)5 und/oder Beiträge nach Art. 56 EBG erhalten, sind die Geschäftsbücher nach den Bestimmungen des neunten Abschnitts des EBG und der Verordnung des EVED vom 18. Dezember 1995 über das Rechnungswesen der konzessionierten Transportunternehmungen (REVO)6 zu führen.

Art. 62 Aufsicht über Bau und Betrieb

1 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen bei Bau und Betrieb der Seilbahnen im Rahmen von Plangenehmigung, Betriebsbewilligung, der Anerkennung der technischen Leitung sowie der Auswertung der Meldungen.

2 Sie kann bei den Seilbahnunternehmen Bau- und Betriebskontrollen sowie Audits durchführen.

3 Sie kann die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen von Sicherheitsbauteilen, Teilsystemen sowie von sicherheitsrelevanten Bestandteilen der Infrastruktur bei konkreten Anhaltspunkten jederzeit überprüfen.

Art. 63 Massnahmen

1 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, oder liegen hierfür konkrete An-

5 SR 742.101.

6 SR 742.221.