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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten
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10. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 73 Zuwiderhandlungen gegen Ausführungsvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig verstösst gegen:
a. das Verbot der Personenbeförderung nach Art. 33
b. die Vorlagepflicht nach Artikel 58 Absatz 1;
c. die Aufbewahrungspflicht nach Artikel 60.
11. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 74 Bestehende Anlagen
1 Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Bewilligungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig, höchstens jedoch bis zum Ende des Jahres 2027. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden gilt bis dahin fort.
2 Für die Erneuerung der Betriebsbewilligung gilt Artikel 38.
Art. 75 Instandhaltung
Für bestehende Anlagen gelten:
a. betreffend Instandhaltung die in den Ausführungsbestimmungen unter Ziff. 94 und Anhang 2 enthaltenden Vorgaben;
b. für Seile die Bestimmungen der Seilverordnung.
Art. 76 Neue Anlagen
Die Konformität von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen kann bis Ende des Jahres 2009 auch mit Sachverständigenberichten bescheinigt werden.
Art. 77 Seile
Für Seile gilt bis zu deren Änderung die Verordnung vom 13. Dezember 1993 über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen (Seilverordnung).7
Art. 78 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
a. Verordnung vom 10. März 1986 über den Bau und Betrieb der eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen;
b. Verordnung vom 8. November 1978 über die Konzessionierung von Luftseilbahnen;