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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten

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c. Verordnung vom 22. März 1972 über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte;

d. Verordnung vom 24. Oktober 1961 über subventionierte Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession.

e. Verordnung vom 15. Februar 1957 über die Unfallverhütung beim Erstellen und Betrieb von Luft- und Standseilbahnen mit Personenbeförderung auf Baustellen und in gewerblichen sowie idustriellen Betrieben.

Art. 79 Änderung anderer Verordnungen

Die Verordnung vom 25. November 1998 über die Gebühren und Abgaben im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verkehr (BAV)8 wird wie folgt geändert:

Art. 35

Das BAV erhebt Gebühren nach Zeitaufwand für:

a. Verfügungen;

b. Dienstleistungen.

Art. 80 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

8 SR 742.102.