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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten
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Gewerbsmässig im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes ist auch die kostenlose Beförderung, wenn damit ein geschäftlicher Vorteil erlangt werden soll.
Sicherheitsbauteil ist jeder Bestandteil eines Teilsystems der Anlage, dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährdet.
Infrastruktur: Die Infrastruktur umfasst Linienführung, Systemdaten, sowie die Stations- und Streckenbauwerke einschliesslich der Fundamente.
Sicherheitsanalyse: Die Sicherheitsanalyse ermittelt unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevanten Aspekte der Seilbahn und ihrer Umgebung sowie aller technischer Neuerungen die Risiken, welche für Bau und Betrieb entstehen können.
Art. 5 Grundlegende Anforderungen
1 Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, Sicherheitsbauteile und Teilsysteme müssen den in Anhang II der EG-Seilbahnrichtlinie genannten grundlegenden Anforderungen entsprechen.
2 Sicherheitsbauteile und Teilsysteme dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.
Art. 6 Ergänzende Bauvorschriften
1 Das Departement kann in Konkretisierung der grundlegenden Anforderungen Vorschriften über Bau, Betrieb und Instandhaltung von Seilbahnen und ihrer Infrastruktur erlassen.
2 Dies gilt nicht für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme.
3 Wo die Vorschriften durch den Bund und die Kantone anzuwenden sind, ist das Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (IKSS) zu suchen.
4 Wo die Vorschriften ausschliesslich durch die Kantone anzuwenden sind, ist das Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS herzustellen.
[Hinweis: Das BAV wird als technische Normen die harmonisierten Europäischen Normen zur EG-Seilbahnrichtlinie bezeichnen.]
[Hinweis: Art. 5 Abs. 3 SebG lautet:
Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, die den technischen Normen nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.]
Art. 7 Abweichung von technischen Normen
Um nachzuweisen, dass eine Seilbahn, die einer technischen Norm nicht entspricht die grundlegenden Anforderungen erfüllt, muss die Gesuchstellerin der Bewilli-