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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten
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Art. 20 Änderung der Konzession
1 Die Konzession kann unter den Voraussetzungen geändert werden, welche für die Erteilung einer Konzession gelten.
2 Das Bundesamt bestimmt im Einzelfall den Umfang der Gesuchsunterlagen.
3 Die Erhöhung der stündlichen Förderleistung um weniger als 30% und weniger als 300 Personen gilt nicht als Änderung.
Art. 21 Übertragung der Konzession
Das Bundesamt kann die Konzession mit Zustimmung des bisherigen Inhabers auf einen neuen Gesuchsteller übertragen, wenn er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt.
Art. 22 Erlöschen der Konzession
Die Konzession erlischt mit:
a. ihrem Ablauf;
b. ihrem Widerruf;
c. ihrer Aufhebung;
d. 5 Jahre nach dem Erlöschen der Betriebsbewilligung.
Art. 23 Aufhebung der Konzession
Die Konzession kann auf Antrag des Konzessionärs aufgehoben werden.
Art. 24 Zwischen- und Teilverfügungen
Der Gesuchsteller kann beantragen, dass die Bewilligungsbehörde über Teilaspekte des Plangenehmigungsgesuchs vorab entscheidet, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht.
Art. 25 Vereinfachtes Verfahren
Bei vereinfachten Verfahren legt die Bewilligungsbehörde im Einzelfall den Umfang der erforderlichen Unterlagen fest.
3. Kapitel: Betrieb
1. Abschnitt: Betriebsbewilligung
Art. 26 Sicherheitsnachweis
1 Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.