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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten
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3. Abschnitt: Betriebspersonal
Art. 48 Personal
1 Betrieb und Instandhaltung dürfen nur Personal übertragen werden, das entsprechend ausgebildet, auf seine Eignung geprüft und mit der Seilbahn und deren Bedienung vertraut ist. Die Seilbahnunternehmen überprüfen periodisch, mindestens alle zwei Jahre, die Dienstkenntnisse sowie den Gesundheitszustand des Personals.
2 Der Personalbestand muss so gross sein, dass ein sicherer Betrieb und eine vorschriftsgemässe Instandhaltung gewährleistet werden können.
3 Der Alkoholkonsum und die Einnahme solcher Substanzen, welche die sichere Ausübung des Dienstes beeinträchtigen könnten, sind für das Betriebspersonal vor Dienstantritt und während der Dienstzeit verboten.
Art. 49 Technische Leitung
1 Jedes Seilbahnunternehmen ernennt einen Technischen Leiter sowie einen Stellvertreter, die zur Bedienung und zur Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge die nötigen Kenntnisse und Betriebserfahrungen besitzen müssen.
2 Das Seilbahnunternehmen überträgt dem Technischen Leiter die Verantwortung für den Betrieb und die Instandhaltung der Seilbahn bezüglich Sicherheit und räumt ihm sowie seinem Stellvertreter die entsprechenden Kompetenzen ausdrücklich ein. Bei Störungen und Unfällen trifft der Technische Leiter die nötigen Anordnungen.
3 Die Bezeichnung des für den Betrieb eingesetzten Bahnpersonals und den Nachweis über die ausreichend erfolgte Instruktion dieses Personals sind durch den Technischen Leiter vorzunehmen und fortlaufend zu aktualisieren.
Art. 50 Anerkennung der technischen Leitung
1 Der Technische Leiter und der Stellvertreter bedürfen der vorgängigen Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde.
2 Das Departement erlässt nach Anhören der Aufsichtsbehörden und des Schweizerischen Verbandes der Seilbahnunternehmungen Vorschriften über die Ausbildung des Technischen Leiters und dessen Stellvertreter.
3 Die Funktionen des Technischen Leiters und des Betriebsleiters können von der gleichen Person ausgeübt werden.
4. Abschnitt: Instandhaltung
Art. 51 Grundsätze
1 Instandhaltung und Erneuerung müssen den für die Betriebssicherheit erforderlichen Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge gewährleisten.
2 Die Instandhaltung ist so zu organisieren, dass