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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten
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Art. 34 Ankündigung der Betriebsaufnahme
Das Datum der Betriebsaufnahme darf vor Erteilung der Betriebsbewilligung nur öffentlich angekündigt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Betriebsbewilligung noch ausstehe. Die Ankündigung bindet die Bewilligungsbehörde nicht.
Art. 35 Neue Erkenntnisse
Kommt es nach der Betriebsbewilligung zu neuen Erkenntnissen, die Einfluss auf die eingereichten Dokumente haben, sind die davon betroffenen Dokumente aktualisiert einzureichen.
Art. 36 Umbauten und Änderungen
1 Die Betreiberin hat der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch um Änderung der Seilbahn einzureichen.
2 Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob eine neue Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung erforderlich ist und wie das Verfahren durchzuführen ist.
3 Eine neue bzw. erneuerte Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung ist erforderlich, wenn sich die für die Erteilung einzureichenden Unterlagen geändert haben.
Art. 37 Austausch von Bauteilen
1 Im Falle der Erneuerung von Bauteilen der Seilbahn, deren Versagen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben zur Folge haben kann, durch Bauteile desselben Typs hat der Hersteller der Seilbahn den Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung zu erbringen.
2 Er hat hierzu der Bewilligungsbehörde für diese Bauteile Konformitätserklärungen und, wo erforderlich, eine gültige Konformitätsbescheinigung oder einen gültigen Sachverständigenbericht abzugeben.
Art. 38 Erneuerung der Betriebsbewilligung
1 Mit dem Gesuch um Erneuerung der Betriebsbewilligung ist der Bewilligungsbehörde ein aktualisierter Sicherheitsnachweis einzureichen.
2 Der Gesuchsteller hat hierzu die in Anhang 4 genannten Unterlagen einzureichen.
3 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Seilbahn trotz den geplanten Massnahmen die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, oder liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte vor, so verlangt sie in der Regel von dem Seilbahnunternehmen die Unterbreitung weitergehender Massnahmen.
[Hinweis: die Betriebsbewilligung wird ansonsten unter denselben Voraussetzungen erneuert, die für die erstmalige Erteilung gelten.]