Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 21 Seiten

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b entsprechen der Höhe der aktuellen Betreuungszulage (Stand 2006), die Ausbildungszulage derjenigen gemäss Familienzulagengesetz.

Absatz 2

Der angestellten Person wird die Differenz zwischen den Beträgen gemäss Absatz 1 und der Familienzulage ausgerichet. Wenn andere Personen für das gleiche Kind bereits Familienzulagen nach FamZG oder Zulagen bei einem anderen Arbeitgeber erhalten, so muss die angestellte Person sich diese anrechnen lassen. Gleiches gilt für die Zulagen, welche die angestellte Person bei einem anderen Arbeitgeber geltend macht.

Absatz 3

Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent übermässig profitieren. Sie erhalten aufgrund des Familienzulagengesetzes eine Kinderzulage von mindestens Fr. 200.- bzw. Fr. 250.- (Ausbildungszulage) monatlich. Die Ausrichtung des vollen Betrages gemäss Absatz 3 erscheint als unangemessen. In Härtefällen wird auch weiterhin der volle Betrag ausbezahlt werden.

Bei Teilzeitbeschäftigten, die für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen haben, bildet der zusammengezählte Beschäftigungsgrad die Grundlage für die Anspruchsberechtigung. So kann verhindert werden, dass beispielsweise 2 Personen, die zu je 40% angestellt und für das gleiche Kind unterhaltspflichtig sind, keine ergänzenden Leistungen erhalten. Ein Elternpaar, das zusammen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% bei der Bundesverwaltung angestellt ist, sollte aufgrund des Rechtsgleichheitsgebotes nicht anders behandelt werden, als ein Elternteil alleine.

Art. 51b

Die bisherige Regelung wird beibehalten und in einem separaten Artikel geregelt.

Art. 62 Abs. 2

Der Anspruch auf Familienzulagen im Todesfall dauert gemäss Familienzulagenverordnung länger als in der BPV. Mit dem Verweis auf das Familienzulagengesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in der Rahmenverordnung BPG richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Familienzulagen und ergänzende Leistungen im Todesfall nach der FamZV. Bei der Verwandschaftsunterstützung wird explizit noch auf Artikel 51b verwiesen, damit keine Verwechslungsgefahr mit der Verwandtenunterstützung nach ZGB entstehen kann.

Art. 83 Abs. 2 und 3

Anpassung infolge Unterteilung Verwandtschaftsunterstützung und Familienzulagen. Expliziter Verweis auf FamZV infolge der Wichtigkeit dieser Bestimmung notwendig.