Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 21 Seiten

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rungsbestimmungen bzw. Gesamtarbeitsverträgen statuierten Abweichungen, die ergänzenden Leistungen anwendbar. Das Familienzulagengesetz verweist betreffend Anspruchsberechtigung für landwirtschaftliche Arbeitnehmende (darunter können auch landwirtschaftliche Mitarbeitende der Bundesverwaltung, bspw. bei den Forschungsanstalten, fallen) in Artikel 18 auf das BG über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG). Damit ist klargestellt, dass auch diese Arbeitnehmende Anspruch auf ergänzenden Leistungen haben, sofern der Anspruch auf Familienzulagen nach FLG gegeben ist.

Absatz 3

Sofern die Familienzulage tiefer ist als die in Absatz 3 erwähnten Beträge, werden ergänzende Leistungen ausbezahlt. Die genannten Beträge in Buchstabe a und b entsprechen der Höhe der aktuellen Mindestansätze in der geltenden Rahmenverordnung BPG, die Ausbildungszulage derjenigen gemäss Familienzulagengesetz.

Absatz 4

Klarstellung, dass der Anspruch auf ergänzende Leistungen gekoppelt ist mit demjenigen auf Familienzulagen.

2. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200124 (BPV)

Art. 38 Abs. 1

Gemäss dem Familienzulagengesetz erhalten auch Teilzeitbeschäftigte die volle Familienzulage. Aus diesem Grund richtet sich die Höhe der Familienzulage nicht mehr nach dem Beschäftigungsgrad.

Art. 44 Abs. 2 Bst. h und i

Die Betreuungszulagen werden neu unterteilt in Familienzulagen, ergänzende Leistungen und Verwandtschaftsunterstützung. Deshalb ist eine Aufteilung notwendig.

Art. 51

Regelung des Anspruchs auf die Familienzulage. Im Familienzulagengesetz werden die Familienzulagen nur bis zum 16. Altersjahr ausbezahlt. Separate Erwähnung des abweichenden Alters infolge Beibehaltung der bisherigen Regelung.

Art. 51a

Absatz 1

Ein Grundsatz der Revision der BPV ist die Beibehaltung des bisherigen Niveaus der Familienzulagen für das Bundespersonal. Da die Familienzulagen der meisten Kantone tiefer sind als die bisherigen Betreuungszulagen gemäss BPV, werden zusätzlich ergänzende Leistungen ausbezahlt. Die genannten Beträge in Buchstabe a und

24 SR 172.220.111.3