Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 21 Seiten
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gelungen, wie sie schon heute in den Kantonen gelten. Dort, wo das möglich und sinnvoll ist, hält er sich an die Bestimmungen, wie sie für die AHV gelten.
Im Anhang zu diesen Erläuterungen findet sich ein Dokument des Bundesamtes für Sozialversicherungen mit einigen Hinweisen und Anregungen für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen. Die beiden Dokumente bilden insofern eine Einheit, als dass sie sich ergänzen und zusammen ein Ganzes bilden, das Auskunft darüber gibt, wie die Aufgaben beim Erlass der Ausführungsbestimmungen zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt sind.
B Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ausbildungszulage (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG)
Absatz 1
Mit dem Verweis auf die AHV kommt die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts beim Anspruch auf Waisenrenten von Kindern in Ausbildung zur Anwendung (vgl. dazu Ziff. 3356 - 3376 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Rentenwegleitung]1).
Danach umfasst der Ausbildungsbegriff einerseits jede berufliche Tätigkeit, die der Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit dient. Darunter fallen ordentliche Lehrverhältnisse gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 20022 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz; BBG), aber auch jede Tätigkeit zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein laufendes oder angestrebtes Lehrverhältnis. Vorausgesetzt wird, dass diese eine systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit erlaubt und dass mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird, als dies bei Erwerbstätigen mit abgeschlossener Berufsbildung nach orts- und branchenüblichen Ansätzen der Fall wäre. Gleiches gilt auch für die berufliche Tätigkeit, die der Spezialisierung in einem erlernten Beruf dient. Betreffend des Einkommens weicht jedoch die vorgeschlagene Lösung von der AHV ab: Für das Einkommen, das während der Ausbildung erzielt werden darf, ohne dass der Anspruch auf Ausbildungszulage entfällt, gilt eine andere Regelung (s. unten zu Abs. 2).
Es gelten auch Kurs- und Schulbesuche als Ausbildung, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder auch nur der blossen späteren Berufsausübung (kein Berufabschluss angestrebt) dienen. Als Ausbildung gelten jedoch auch Kurs- und Schulbesuche, die keiner spezifischen Berufsausbildung, sondern der Allgemeinbildung dienen. In diesem Sinne sind bei Kurs- und Schulbesuchen Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel (Allgemeinbildung/Berufsbildung) unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Auch bei einem Sprachaufenthalt im Ausland gelten die Regelungen, wie sie für den Bezug von Waisenrenten der AHV massgebend sind. Danach gilt er nur als Bestandteil der Ausbildung, soweit zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht.
1http://www.sozialversicherungen.admin.ch/?lng=de