Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 21 Seiten

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schlag zum Taggeld) vor. Dieses beträgt gemäss Artikel 23bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung15 (IVG) 2 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes, was 6 Franken ausmacht; es liegt damit wesentlich unter den Ansätzen der Familienzulagen nach FamZG. Weiter ist ein Anspruch auf das Kindergeld zum IV-Taggeld inskünftig nur noch gegeben, wenn für das Kind nicht gleichzeitig Kinder- oder Ausbildungszulagen ausgerichtet werden. Mit der 5. IV-Revision gehen somit die Familienzulagen dem Kindergeld nach IVG vor. Ein weiterer Koordinationsbedarf besteht somit nicht.

Arbeitslosenversicherung (AlV)

Artikel 22 Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198216 (A-VIG) sieht einen Zuschlag zum Taggeld vor, welcher der Kinder- oder Ausbildungszulage entspricht, auf die der Versicherte Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stehen würde. Dieser Zuschlag wird nur ausgerichtet, wenn für dasselbe Kind kein Anspruch auf Familienzulagen einer erwerbstätigen Person besteht. Auch hier geht mithin der Anspruch auf Familienzulagen demjenigen auf den Zuschlag zum Taggeld vor, womit kein weiterer Koordinationsbedarf besteht.

Art. 11 Zuständige Familienausgleichskasse (Art. 13 Abs. 4 Bst.b FamZG)

Absatz 1

Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Ausgleichskasse desjenigen Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet.

Bis jetzt sehen nur wenige Kantone den Fall von Personen mit mehreren Arbeitgebern ausdrücklich in ihren Gesetzgebungen vor. Folgende zwei Verfahren werden heute angewandt:

- Jeder Arbeitgeber richtet pro rata temporis Teilzulagen aus. Die Gesamtsumme

dieser Zulagen darf die in der kantonalen Gesetzgebung festgehaltenen Beträge nicht übersteigen.

- Eine Familienausgleichskasse wird dazu bestimmt, die gesamten Familienzula-

gen zu entrichten. Die Auswahl basiert auf dem Kriterium der Hauptbeschäftigung; d.h. der Erwerbstätigkeit mit dem höchsten Beschäftigungsgrad oder mit dem höchsten Einkommen.

Das FamZG sieht nur volle Familienzulagen und keine Teilzulagen vor. Um die zuständige Ausgleichskasse für die Ausrichtung der vollen Familienzulagen zu bestimmen, ist es am einfachsten, nach dem Kriterium des höchsten AHV-pflichtigen Lohnes zu verfahren.

Anwendbar ist die Familienzulagenregelung desjenigen Kantons, dem der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer unterstellt ist, es müssen also die dort geltenden Ansätze der Familienzulagen ausgerichtet werden.

Absatz 2

Der Beschäftigungsgrad kann sich im Laufe des Jahres verändern oder er variiert, beispielsweise bei Arbeit auf Abruf. Es steht in diesen Fällen nicht von vornherein fest, bei welchem Arbeitgeber der höchste Lohn erzielt wird. Deshalb wird das Bun-

15 SR 831.20

16 SR 837.0