Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 21 Seiten
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Art. 86 Abs. 1
Anpassung infolge Unterteilung Verwandtschaftsunterstützung und Familienzulagen.
3. Verordnung vom 11. November 195225 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV)
Art. 1 Abs. 3
Der bisherige Artikel 1a Absatz 3 FLG beschränkt den Anspruch für ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer auf Familienzulagen; ein solcher ist nur gegeben, wenn sich der ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer mit seiner Familie in der Schweiz aufhält. Der Bundesrat kann jedoch die Ausrichtung von Kinderzulagen auch für im Ausland lebende Kinder vorschreiben.
Dies ist in Artikel 1 Absatz 3 FLV geschehen, daneben findet sich in besagtem Absatz auch eine Bestimmung zur Anspruchskonkurrenz: Der Anspruch auf Kinderzulagen nach dem FLG besteht nur dann, wenn nicht im Ausland ein Anspruch des anderen Elternteils gegeben ist.
Artikel 1a Absatz 3 FLG wird im Anhang zum FamZG geändert. Das Erfordernis des Aufenthalts in der Schweiz gilt nur mehr für die Haushaltungszulage, die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach dem FamZG.
Die Frage des Anspruchs ausländischer landwirtschaftlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist damit abschliessend geregelt; Artikel 1 Absatz 3 FLV kann somit gestrichen werden.
Art. 2
Bei nur vorübergehender landwirtschaftlicher Tätigkeit besteht für diese Zeit Anspruch auf Familienzulagen. Die Bestimmung, wonach sich diese nach Tagesansätzen berechnen, wenn sich die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht über ganze Kalendermonate erstreckt, fand sich bislang in den Weisungen; dies soll neu in der Verordnung geregelt werden.
Art. 2a (neu) Anspruchskonkurrenz
Artikel 2a regelt für landwirtschaftliche Arbeitnehmer in Absatz 1 die Anspruchskonkurrenz bei derselben Person, in Absatz 2 jene von zwei verschiedenen Personen.
Absatz 1
Ist ein in Teilzeit beschäftigter landwirtschaftlicher Arbeitnehmer daneben noch ausserhalb der Landwirtschaft unselbständig erwerbstätig, so besteht Anspruch auf die vollen Zulagen nach FLG, sofern das AHV-pflichtige Einkommen aus unselbständiger landwirtschaftlicher Tätigkeit höher ist; andernfalls ist der Anspruch aufgrund der unselbständigen Erwerbstätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft gegeben.
25 SR 836.11