Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

2. Abschnitt: Familienzulagenordnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-

mer

Art. 9 Zweigniederlassungen (Art. 12 Abs. 2 FamZG)

Die Bestimmung in Artikel 12 Absatz 2 FamZG, wonach Zweigniederlassungen der Familienzulagenordnung desjenigen Kantons unterstehen, in welchem sie sich befinden, schreibt die bisherige Ordnung nach kantonalen Gesetzen fort. Das Parlament hat sich, nach ausführlicher Diskussion in den Kommissionen, ausdrücklich für diese Lösung und gegen eine solche im Sinne der AHV ausgesprochen. Letztere hätte zwar unbestrittenermassen eine Vereinfachungen im Vollzug bedeutet, indem Zweigniederlassungen grundsätzlich über den Hauptsitz abgerechnet hätten. Für das Parlament fielen jedoch die Nachteile stärker ins Gewicht: Es wurde als problematisch angesehen, dass erstens für die Mitarbeitenden der Zweigniederlassungen die allenfalls tieferen Kinderzulagenansätze des Hauptsitzkantons zur Ausrichtung gelangten und zweitens den Familienausgleichskassen im Kanton der Zweigniederlassung Beitragssubstrat für einen allfälligen Lastenausgleich entzogen würde.

In einem grossen Teil der Ausführungsbestimmungen zu den kantonalen Familienzulagengesetzen finden sich generelle, ähnliche Definitionen zu Zweigniederlassungen, welche bezüglich der Zahl des beschäftigten Personals und der Dauer der auszuübenden Tätigkeit keine Vorgaben enthalten. Dies hat in der Vergangenheit zu keinen Abgrenzungsproblemen geführt, weshalb auch hier eine analoge Regelung erlassen werden soll. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Kantone nach Artikel 12 Absatz 2 FamZG vom Grundsatz abweichende Regelungen vereinbaren können, wonach Zweigniederlassungen der Familienzulagenordnung jenes Kantons unterstehen, in dem sie sich befinden.

Art. 10 Dauer des Anspruchs nach Erlöschen des Lohnanspruchs; Koordination

(Art. 13 Abs. 1 und 4 FamZG)

Absatz 1

Mit dem Verweis auf Artikel 324a Absätze 1 und 3 des Obligationenrechts (OR)13 werden für den Anspruch auf Familienzulagen relevante Gründe der Arbeitsverhinderung erfasst, nämlich Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und die Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Mit dem Verweis gelten diese Gründe auch für Arbeitsverhältnisse, welche nicht dem Obligationenrecht unterstehen, so zum Beispiel für den öffentlichen Dienst. Nach besagtem Artikel hat der Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit zu entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Artikel 324a Absatz 2 OR bestimmt, dass der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit, je nach Dauer des Dienstverhältnisses, zu entrichten hat. Zur Definition dieser „ angemessenen längeren Zeit“ haben Arbeitsgerichte Richtwerte entwickelt (Basler, Berner und Zürcher Skala).

Nach Artikel 324a Absatz 4 OR kann über die Lohnzahlung eine abweichende Regelung getroffen werden, sofern sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. In Bezug auf Krankheit sind heute Krankentaggeldversicherungen weit verbreitet, welche die Familienzulagen in der Regel nicht abdecken. Ein Blick in die Praxis

13 SR 220