Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 21 Seiten
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Unabhängig davon, welche Form der Ausbildung gewählt wird, gelten als Ausbildung jedoch nur Kurs-/Schulbesuche und berufliche Ausbildungstätigkeiten mit einer Mindestdauer von einem Monat.
Absatz 2
Ausbildungszulagen stellen eine finanzielle Unterstützung an die Eltern für den Unterhalt der Kinder während der Ausbildung dar. Erzielt das Kind, für welches eine Ausbildungszulage beantragt wird, jedoch selber ein Einkommen, das für seinen Unterhalt ausreicht, soll kein Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen bestehen, da die Eltern entsprechend weniger oder gar keine Unterhaltskosten des Kindes mehr zu tragen haben. Als Obergrenze für das Einkommen des Kindes, bei dem noch Anspruch auf Kinderzulagen besteht, gilt die maximale einfache Altersrente der AHV (2210 Fr. pro Monat), dies in Abweichung zur Regelung in der AHV. Als Einkommen gelten nicht nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sondern auch Vermögenserträge und Ersatzeinkommen wie Renten. Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Stipendien hingegen werden nicht angerechnet.
Bisher war dieser Sachverhalt in den kantonalen Familienzulagenordnungen unterschiedlich geregelt: es wurde als Bemessungsgrundlage auf die Höhe der AHV-Altersrente, auf einen festen Betrag oder auf die Mindestlöhne für Berufsfachleute abgestellt. Das Einkommen des Kindes selber sollte nicht mehr als 50 Prozent (SZ) des üblichen Anfangslohnes für ausgebildete Personen betragen oder 70 Prozent der maximalen einfachen AHV-Altersrente (LU) nicht übersteigen, damit noch ein Anspruch auf Kinderzulagen besteht. VD setzte eine Einkommenslimite von 2'000 Franken fest, während NW und ZG auf die maximale einfache Altersrente der AHV als Obergrenze abstellen. Wollte man auf den branchenbezogenen gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn abstellen, ergäbe sich bei einem Ansatz von 50 Prozent des branchenüblichen Mindestlohnes als obere Limite für den Anspruch auf Ausbildungszulagen eine Bandbreite von 1'406 bis 2'611 Franken (vgl. dazu die Aufstellung über die gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlöhne 2005 des Bundesamtes für Statistik, BFS3). Eine solche Bandbreite begünstigt Rechtsungleichheiten und erschwert die einfache, effiziente Durchführung. Aus durchführungstechnischer Sicht effizienter und mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung problemloser erweist es sich, für eine gesamtschweizerisch einheitliche obere Einkommensgrenze auf die maximale einfache AHV-Altersrente als Bemessungsgrundlage abzustellen. Dieser Ansatz führt zu einer Limite von 2'210 Franken, was gemäss der oben erwähnten Aufstellung des BFS ungefähr 75 Prozent der niedrigsten gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlöhne für Berufsanfänger umfasst. Es gibt zwar heute Kantone, die niedrigere Grenzen kennen, dennoch scheint die vorgeschlagene Limite angemessen, weil es immer mehr Studierende gibt, die zu einem grossen Teil für ihre Ausbildung und ihren Lebensunterhalt selber aufkommen, weil die Unterstützung durch die Eltern nicht ausreicht.
3 Vgl. BFS, Organisation des Arbeitsmarktes, Gesamtarbeitsverträge - Kennzahlen Gesamtarbeitsverträge - Mindestlöhne, gesamtarbeitsvertragliche Mindestlöhne, Schweiz 2005: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/05/blank/key/05.html