Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 21 Seiten
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rungsgründen das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. März 199017 über die direkte Bundessteuer (DBG).
Art. 18 Vorbehalt von kantonalen Regelungen
Die Kantone können günstigere Regelungen vorsehen, indem sie den Kreis der berechtigten ausdehnen oder die Einkommensgrenze erhöhen. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers.
4. Abschnitt: Beschwerdebefugnis der Behörden und Statistik
Art. 19 Beschwerdebefugnis der Behörden (Art. 22 FamZG)
Für den Rechtsweg wird auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200018 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verwiesen (Art. 1 FamZG) mit folgender Abweichung (Art. 22 FamZG): über Beschwerden entscheidet immer das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist.
Das heisst praktisch: Gegen Verfügungen der FAK kann nach Artikel 52 Absatz 1 ATSG Einsprache erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid kann Beschwerde (Art. 56 ATSG) beim vom Kanton bestellten Versicherungsgericht (Art. 58 ATSG) geführt werden. Gemäss der Übergangsbestimmung von Artikel 82 Absatz 2 ATSG haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des ATSG am 1.1.2003 anzupassen, so dass am 1.1.2008 in allen Kantonen Versicherungsgerichte bestehen werden. Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 62 Abs. 1 ATSG).
Im Anhang des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200519 (VGG) wurde Artikel 62 ATSG geändert. Absatz 1 dieses Artikels wurde insofern angepasst, als dass die Beschwerde ans Bundesgericht (das Eidg. Versicherungsgericht bildet eine Abteilung des Bundesgerichts) erwähnt wird und dass statt auf das Bundesrechtspflegegesetz auf das neue Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200520 (BGG) verwiesen wird. Der neue Absatz 1bis gibt dem Bundesrat die Kompetenz, das Beschwerderecht der Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen vor dem Bundesgericht zu regeln. Eine entsprechende Bestimmung findet sich nun in Artikel 19 E-FamZV. Danach sollen das Bundesamt für Sozialversicherungen und die beteiligten Familienausgleichskassen gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde erheben können. Die Entscheide der Versicherungsgerichte sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
Das Verwaltungsgerichtsgesetz und das Bundesgerichtsgesetz sind am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
17SR 642.11
18SR 830.1