Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 21 Seiten

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von zu grossen Reserven besteht eine Übergangsfrist von drei Jahren (Art. 22 E-FamZV).

Art. 14 Festlegung des maximalen Beitragssatzes (Art. 16 FamZG)

Die Kantone müssen eine Obergrenze für die Höhe der zu leistenden Beiträge bestimmen. Es ist aber durchaus möglich, dass Familienausgleichskassen auch mit niedrigeren Beiträgen die Zulagen finanzieren und die erforderliche Schwankungsreserve bilden können (Art. 15 Abs. 1 Bst. b FamZG). Damit wird einerseits dem Erfordernis nach einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung des Beitrages durch die FAK Genüge getan, andererseits bewahren die FAK damit die notwendige Autonomie in der Finanzierung.

Art. 15 Verwendung der Liquidationsüberschüsse (Art. 17 Abs. 2 Bst. e FamZG)

Beiträge, die einmal für Familienzulagen von den Betrieben erhobenen wurden, sind auch im Liquidationsfall weiter für diesen Zweck zu verwenden. Weil die entsprechenden Mittel durch Beiträge der den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden geäufnet wurden, sollen diese auch wieder für Familienzulagen verwendet werden. Gerade weil heute schon sehr viele Familienausgleichskassen in mehreren Kantonen tätig sind, besteht hier ein Harmonisierungsbedarf, weshalb die FamZV eine entsprechende Regelung enthalten soll.

3. Abschnitt: Familienzulagenordnung für Nichterwerbstätige

Art. 16 Nichterwerbstätige Personen (Art. 19 Abs. 1 FamZG)

Bei der Ausdehnung des Anspruchs auf die Nichterwerbstätigen geht es darum, Familien, welche ihren Unterhalt nicht durch ein Erwerbseinkommen bestreitet können, einen Anspruch auf Familienzulagen zu geben. Familien von Altersrentnern bestreiten ihren Lebensunterhalt aus dem Renteneinkommen. Familien von Selbständigerwerbenden wurden bewusst aus dem Geltungsbereich des FamZG ausgenommen und sollen deshalb auch nicht über den Elternteil, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet und sich der Betreuung der Kinder und des Haushaltes widmet, Familienzulagen beziehen.

Art. 17 Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen (Art. 19 Abs. 2

FamZG)

Die Nichterwerbstätigen haben nur bis zu einem steuerbaren Einkommen, welches dem anderthalbfacher Betrag der maximalen vollen Altersrente entspricht, das sind 3315 Franken im Monat, Anspruch auf Familienzulagen. Das steuerbare Einkommen entspricht dem Bruttoeinkommen, abzüglich Steuerabzüge organischer Art (= allgemeine Kosten oder Gewinnungskosten), allgemeiner Art (z. B. AHV-Beiträge, Krankenversicherungsprämien) sowie Sozialabzüge (z. B. Kinderabzüge). Massgebend ist wegen der kantonalen Unterschiede bei den Steuerabzügen und aus Harmonisie-