Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 21 Seiten

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Absatz 2

Frauen, welche gemäss Artikel 329f OR Anspruch auf Mutterschaftsurlaub haben, haben während des ganzen Urlaubs Anspruch auf die Familienzulagen. Das ist der Fall, wenn sie die Mutterschaftsentschädigung der Erwerbsersatzordnung (EO) beziehen, aber auch, wenn sie sie nicht beziehen, weil sie z.B. die obligatorische Versicherungszeit im Sinne der AHV nicht erfüllen. Ihr Anspruch auf Familienzulagen ist auch unabhängig davon, ob sie einen Lohnanspruch haben.

Nach Artikel 329e OR besteht unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeitnehmer unter 30 Jahren Anspruch auf einen Jugendurlaub von einer Woche pro Kalenderjahr, eine Lohnzahlung ist nicht vorgeschrieben. Die Familienzulagen sollen auch während eines Jugendurlaubs weiterlaufen.

Absatz 3

Es gibt Arbeitgeber mit sehr vielen Beschäftigten, so vor allem im öffentlichen Dienst, aber auch in grossen Privatunternehmen, die für ihr Personal keine Taggeldversicherung abgeschlossen haben, sondern bei Krankheit aus eigenen Mittelt den Lohn weiter auszahlen, und zwar oft über die gesetzliche Lohnzahlungspflicht nach OR hinaus. Auch auf diesen Löhnen werden Beiträge an die Familienausgleichskassen entrichtet. Der Anspruch auf Familienzulagen bleibt deshalb in diesen Fällen gewahrt, sofern der Lohn mindestens zu 80% aus eigenen Mitteln bezahlt wird und der Arbeitgeber dafür keine Versicherungsleistung erhält. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Arbeitgeber bezahlte Urlaube gewährt, die über den gesetzlichen Anspruch im Sinne des OR hinausgehen, z.B. bei Elternschaft oder zur Weiterbildung.

Absatz 4

Nach Artikel 338 OR beträgt der Lohnanspruch bei Tod des Arbeitnehmers, welcher den Ehegatten oder minderjährige Kinder hinterlässt, nach fünfjähriger Dienstdauer zwei Monate, bei kürzerer Dienstdauer einen Monat.

Es ist gerechtfertigt, den Anspruch auf Familienzulagen bei Tod generell auf drei Monate festzulegen, wie dies heute schon viele kantonale Familienzulagengesetze vorsehen.

Verhältnis zu den Leistungen anderer Sozialversicherungen

In Artikel 10 des Vorordnungsentwurfs sind, wie aufgezeigt, die Fragen bezüglich Arbeitsverhinderung, Urlaub und Tod geregelt. Ein weiterer Koordinationsbedarf zu den übrigen Sozialversicherungen auf Verordnungsebene ist nicht gegeben; im Einzelnen stellt sich die Situation wie folgt dar.

AHV

Nach den bestehenden kantonalen Gesetzen (und nach dem AHVG) ist eine Kumulation von Familienzulagen und Kinder-/Waisenrenten möglich, sowohl hinsichtlich des Anspruchs des Rentners selber, welcher weiterarbeitet, wie auch hinsichtlich des Anspruchs des anderen Elternteils, der noch erwerbstätig ist. Nach dem Willen des Parlaments soll dies auch weiterhin so bleiben.

IV

Analoges gilt für die Renten der Invalidenversicherung (IV). In Bezug auf IV-Taggelder sieht die 5. IV-Revision wesentliche Änderungen beim Kindergeld (Zu-